Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen sungirenden Beamten werden 
für beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen. 
Art. 12. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienst- 
Disciplin, sollen die in d angestellten Zoll- und Steuer- 
Beamten ausschließlich der Königlich Hannoverschen, bezügiich Großherzoglich Olden- 
burgischen Negierung untergrordnet sein. 
Art. 13. 
Die Schilder vor den Localen der Hebe und Absertigungs Stellen in den mehrer- 
wähnten Gebietslheilen sollen das Bremische Hoheitszeichen, sowie die einfache Inschrift 
„Zollamt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Bremischen 
Landeofarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls 
nur Bremische Hoheitszeichen führen. 
Art. 14. 
Die Untersuchung und Bestrasung der in jenen Bremischen Gebietstheilen began- 
genen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maßgabe des da- 
selbst zu publicirenden Zoll-Strafgesepes, jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren 
jetzt schon bestehenden Normen und Competenz-Bestimmungen. 
Art. 15. 
Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confistirten Gegen- 
stände fallen, nach Abzug der Denuncianten-Antheile, dem Bremischen Fiskus zu. 
Art. 16. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über die 
wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten 
Personen bleibt dem Senate der sreien Hansestadt Bremen vorbehalten. 
Art. 17. 
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hamnover; bezüglich 
Oldenburg und den, dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen in Be- 
ziehung un die oestaglichen Auhitbnh eine boneiniot der Eirünfte an Eingangs, 
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