1856. 25
Gemeinde im Ganzen, d. h. auf die Gesammtheit der Gemeindemitglieder, kommenden
Antheil, als auch die einer Gemeinde allein zustehenden Allmenden — (§.70 unter c.)
zur rehi unter die einzelnen zuupgeferchtige zu bringen.
8. 73.
Eine Provocation auf Geneicheistheilmgg ist dann nicht zulässig, wenn dieletztere
nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde ohne gleichzeitige Zusammenlegung
der Grundstücke nicht mit Vortheil für die betreffenden Interessenten ausführbar ist, und
die Voraussetzungen für eine solche nicht vorliegen.
S. 74.
Der Antrag auf Gemeinheitstheilung kann sowohl auf sämmtliche gemeinschaftliche
Grundstücke, als auch auf einzelne derselben, so daß die übrigen in Gemeinschaft
bleiben, gerichtet werden.
75.
Forstgrundstücke dürfen überall nur dann getheilt werden, wenn die einzelnen zu
bildenden Antheile entweder zu forstmäßiger Benutzung geeignet bleiben, oder na
ihrer Bodenbeschaffenheit und Lage mit größerem, nachhaltigem, Vortheile als Artland
oder Wiese genutzt werden können und aus einer Theilung keine Nachtheile für das ge-
meine Wohl zu besorgen sind.
8. 76.
Als zur sorstmäßigen Benutzung geeignet sind die zu bildenden Theilstücke nur
damn anzusehen, wenn sie in dem zur Theilung gebrachten gemeinschaftlichen Forste
Wirthschaftsganze von
n) 200 Morgen bei Hochwaldbetriebe,
b) 150 Morgen bei Mittelwaldbetriebe und
) 50 Morgen bei Niederwaldbetriebe
bilden.
8. 77.
Die Zulässigkeit der Theilung der unter den Begriff des §. 70 sub e fallenden
Forstgrundstücke ist außer den Voraussetzungen der §§. 75 und 76 noch von der Zustim-
mung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, abhängig.
8. 78.
Bei jeder Theilung bleibt es mehreren Theilnehmern unbenommen, ihre Antheile
zusammenzuwerfen und in einem Stücke, hinsichtlich dessen sie sodann blos als Miteigen-