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thũmer anzusehen sind, ausweisen zu lassen, um auf diese Weise der Gefahr zugroßer
Zersplitterung vorzubeugen.
In diesem Falle, so wie dann, wenn die einzelnen Theilstücke zu größeren Forsten
des Berechtigten geschlagen werden, können dieselben auch geringer sein als die im §.76
genannten Flächen; es müssen jedoch die zusammengelegten Theilstücke in jedem Falle
mindestens den dort angegebenen Umfang erreichen.
. 79.
Statt der Theilung kann auch eine Verãußerung von Gemeindegrundstuͤcken, deren
Ertrag nicht zur Bestreitung des Gemeindehaushaltes bestimmt ist (Allmenden), statt-
finden, insofern nur der dabei zu erlangende Kaufpreis oder sonstige Vortheil zum blei-
benden Nutzen der ganzen Gemeinde, bezüglich ihrer sämmtlichen dabei betheiligten Mit-
glieder verwendet wird.
Im Falle des Zusammentreffens eines Antrages auf Veräußerung mit einem gleich-
begründeten Antrage auf Theilung ist dem letzteren der Vorzug zu geben.
8. 80.
Bei jeder Gemeinheitstheilung sind etwa vorhandene gemeinschaftliche Lehm.,
Thon-, Sand= und Mergel-Gruben und andere derartige Anlagen, insofern es nöthig
erscheint, zur ferneren gemeinschaftlichen Benutzung vorzubehalten.
8. 81.
So oft eine Theilung oder Veräußerung von Allmenden vorgenommen werden soll,
ist zuvor nicht nur von dem nach der Verfassung der betreffenden Gemeinde zur Dispo-
sition über ihr Vermögen berechtigten Organe in sorgfältige Berathung zu ziehen, ob es
nicht für das Gemeindewesen vortheilhafter sei, die fraglichen Allmenden, bezüglich den
auf die einzelne Gemeinde als solche fallenden Theil derselben, dem eigentlichen zur
Bestreitung des Gemeindehaushaltes bestimmten Gemeindevermögen einzuverleiben,
sondern es bleibt auch in allen Fällen, in welchen eine solche Einverleibung nicht beschlos.
sen wird, die Entscheidung der obigen Frage der zur Aufsicht über die Gemeinde-Ange-
legenheiten berufenen Verwaltungsbehörde überlassen.
Uebrigens ist die Zulässigkeit einer solchen Einverleibung von der Voraussetzung
abhängig, welche die Gemeinde-Ordmig Artikel 139 vorschreibt, und den dort gege-
benen Beschränkungen untenvorfen.
8. 82.
Ist das zu theilende Grundstück mit Dienstbarkeiten belastet, welche nach der Thei-