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sichtlich der Schiffahrts= und der Zoll-Abgaben in ihren Häfen künftig keinen Unter-
schied mehr zwischen den Schiffen des anderen Theiles und den nationalen Fahrzeugen
machen werden. In Folge dessen sollen die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 14
des Handels= und Schiffahrts-Vertrags zwischen den Staaten des Zollvereins und
dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Jannar 1847 auch auf diejenigen Schiffe der
vertragenden Theile und deren Ladungen Anwendung finden, welche aus Häfen dritter
Länder nach den Häfen des einen der vertragenden Theile kommen oder die mit der Be-
stimmung nach Häfen dritter Länder oder aus den Häfen des einen der vertragenden
Theile auslaufen; gleichviel welches der Ursprung, die Herkunft oder die Bestimmung
der Ladungen ist. «
Die vorstehende Abrede soll dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 27. Januar
1847 haben und in den Abreden des Artikels 5 in Betreff der Küsten-Schiffahrt keine
Nienderung herbeiführen.
Die gegenwärtige, von dem unterzeichneten außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs von Preußen abgegebene Erklä-
rung soll gegen eine gleiche Erklärung Seiner Execellenz, des He#rn Commandeurs
Carafa de Trncllo, betraut mit dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
Seiner Majestät des Königs des Königreiches beider Sicilien, ausgewechselt werden,
und die gegenseitige Behandlung, von welcher in der gegenmärtigen Declaration die
Rede ist, soll vom Tage des Austausches der beiden Erklärungen an in Anwendung
kommen.
Neapel, am 7. Juli 1856.
(HGez.) E. B. Canitz.