Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

314 1856. 
sichtlich der Schiffahrts= und der Zoll-Abgaben in ihren Häfen künftig keinen Unter- 
schied mehr zwischen den Schiffen des anderen Theiles und den nationalen Fahrzeugen 
machen werden. In Folge dessen sollen die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 14 
des Handels= und Schiffahrts-Vertrags zwischen den Staaten des Zollvereins und 
dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Jannar 1847 auch auf diejenigen Schiffe der 
vertragenden Theile und deren Ladungen Anwendung finden, welche aus Häfen dritter 
Länder nach den Häfen des einen der vertragenden Theile kommen oder die mit der Be- 
stimmung nach Häfen dritter Länder oder aus den Häfen des einen der vertragenden 
Theile auslaufen; gleichviel welches der Ursprung, die Herkunft oder die Bestimmung 
der Ladungen ist. « 
Die vorstehende Abrede soll dieselbe Dauer wie der Vertrag vom 27. Januar 
1847 haben und in den Abreden des Artikels 5 in Betreff der Küsten-Schiffahrt keine 
Nienderung herbeiführen. 
Die gegenwärtige, von dem unterzeichneten außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs von Preußen abgegebene Erklä- 
rung soll gegen eine gleiche Erklärung Seiner Execellenz, des He#rn Commandeurs 
Carafa de Trncllo, betraut mit dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
Seiner Majestät des Königs des Königreiches beider Sicilien, ausgewechselt werden, 
und die gegenseitige Behandlung, von welcher in der gegenmärtigen Declaration die 
Rede ist, soll vom Tage des Austausches der beiden Erklärungen an in Anwendung 
kommen. 
Neapel, am 7. Juli 1856. 
(HGez.) E. B. Canitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.