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ist, darf jedoch nicht früher erfolgen, als bis der Zeitraum, welchen derselbe in Gemäß-
heit dieser Verordnung nach dem Ausspruche des Vorstandes der Gewerbschule länger
in der Lehre zu slehen hat, gänzlich abgelaufen ist.
Behufs einer strengen Vollziehung dieser Maßregel hat das Fürstliche Bauamt das
über das Resultat der Prüfung auszustellende Zeugniß dem betreffenden Obermeister
erst nach völliger Beendigung der zur Strafe verlängerten Lehrzeit einzuhändigen.
4.
Als statthafte Entschuldigungsursachen sind nur anzusehen:
1) bescheinigte Krankheit des Lehrlings,
2) besondere außerordentliche Ereignisse im elterlichen Hause.
Den sub 2 erwähnten Entschukdigungsgrund hat der Lehrling zeitig in beglaubigter
Weise bei dem Vorstande der Gewerbschule anzuzeigen, dessen zwussenbafer Beurthei-
lung es anheim gegeben bleibt, ob derselbe für genügend zu erachten
Auch den außerhalb der Residenz wohnhaften Maurer= und 2 mmsinemsem der
beiden Fürstlichen Amtsbezirke hier und zu Blankenburg wird es hiermit zur Pflicht
Hemacht, ihre Lehrlinge wenigstens im Laufe des Sommers zum fleitzigen Besuche der
biesigen Gewerbschule möglichst anzuhalten.
Rudolstadt, den 4. September 1856.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung des Innem.
Scheidt.
Berninger.