Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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ist, darf jedoch nicht früher erfolgen, als bis der Zeitraum, welchen derselbe in Gemäß- 
heit dieser Verordnung nach dem Ausspruche des Vorstandes der Gewerbschule länger 
in der Lehre zu slehen hat, gänzlich abgelaufen ist. 
Behufs einer strengen Vollziehung dieser Maßregel hat das Fürstliche Bauamt das 
über das Resultat der Prüfung auszustellende Zeugniß dem betreffenden Obermeister 
erst nach völliger Beendigung der zur Strafe verlängerten Lehrzeit einzuhändigen. 
4. 
Als statthafte Entschuldigungsursachen sind nur anzusehen: 
1) bescheinigte Krankheit des Lehrlings, 
2) besondere außerordentliche Ereignisse im elterlichen Hause. 
Den sub 2 erwähnten Entschukdigungsgrund hat der Lehrling zeitig in beglaubigter 
Weise bei dem Vorstande der Gewerbschule anzuzeigen, dessen zwussenbafer Beurthei- 
lung es anheim gegeben bleibt, ob derselbe für genügend zu erachten 
Auch den außerhalb der Residenz wohnhaften Maurer= und 2 mmsinemsem der 
beiden Fürstlichen Amtsbezirke hier und zu Blankenburg wird es hiermit zur Pflicht 
Hemacht, ihre Lehrlinge wenigstens im Laufe des Sommers zum fleitzigen Besuche der 
biesigen Gewerbschule möglichst anzuhalten. 
Rudolstadt, den 4. September 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung des Innem. 
Scheidt. 
Berninger.
	        
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