32 1856.
seines Grundbesitzes, insoweit derselbe zu den im §. 102 bezeichneten Gattungen ge-
hört, bemessen, dergestalt, daß auf jeden Acker ortsüblichen Maßes Grundbesitz im
Flur= oder Forstbezirke eine Stimme gerechnet wird.
Bezüglich der Ermittelung der Ackerzahl kommen die Bestimmungen des S. 7 zur
Anwendung.
5. 105.
Hat ein Grundbesiher in den Fluren mehrerer Gemeinden Grundstücke, jedoch
mu in einer Flur einen Winhschaftshof, so ist, wenn die Zusammenlegung in den
Frren eintritt, in welchen er als Flurgenosse (Forense) betheiligt ist, nach Möglichkeit
darauf zu sehen, daß seine Antheile in jeder Flur in eine günstige Lage zum Wirth-
schaftshofe gelegt werden. «
§.106.
Jeder Zusammenlegung muß eine specielle Vermessung und Bonitirung aller dabei
betheiligten Grundstũcke vorangehen.
8. 107.
Bei der Bonitirung ist jedes Grundstück zu demjenigen Ertragswerthe abzuschãtzen,
welchen es nach seiner natürlichen Bodenbeschaffenheit und dem zur Zeit der Abschätzung
vorhandenen Zustande jedem Besitzer bei gehöriger, dem Landesgebrauche und den ört-
lichen Verhältnissen entsprechender, wirthschaftlicher Benutzung gewähren kann.
S. 108.
Auf einen durch Düngung, oder andere Hülfsmittel herbeigeführten, ungewöhn-
lich hohen, oder einen durch Vemachlässigung gesunkenen Culturzustand ist dabei nur
in soweit Nücksicht zu nehmen, als hierdurch die Ertragsfähigkeit des Grundstücks blei-
bend erhöht oder vermindert worden ist.
Der neueste Düngungs= und Bestellungszustand kommt bei der Bonitirung nie-
mals in Anschlag, sondem bleibt, ebenso wie alle anderen zusälligen Werthgegenstände.
einer besonderen Ausgleichung vorbehalten.
8. 109.
Vorhandene Drain-Anlagen sind, wenn sie nach einem zweckmäßigen Plane in
gehöriger Tiese und mit tüchtigem Material ausgeführt sind, dann als bleibende Boden-
melioration zu berücksichtigen, wenn sich deren guter Erfolg bereits bewiesen hat.
Bei der Bonitirung drainirter Grundstücke ist