Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

38 1856. 
126. 
Die auseinandergesehten Theilnehmer erhalten die ihnen angewiesenen Entschä— 
digungen mit Ausnahme des im §. 96 vorgesehenen Falles zur ausschließlichen Ve- 
nutzung und freien Verfügung, insofern ihr Besitrecht und ihre Schuldverbindlichkeiten 
keine Einschränkung begründen. 
V. Abschnitt. 
Von den Nechten und Verbindlichkelten dritter Personen. 
127. 
Sin bei einer Ablösung, Gemeinheitstheilung oder Zusammenlegung dritte Per 
sonen, namentlich: 
1) Lehns- und FideicommisInteressenten, 
2) Erbverpächter, Erbzinsherren, 
3) Wieder-Kaufsberechtigte, 
4) Hypothekarische Gläubiger, 
5) Nießbrauchsberechtigte und Leibzüchter, 
6) Pächter, U 
7) Personen, welche zur Zurücknahme des Eigenthums berechtigt sind, 
betheiligt, so steht denselben weder ein Widerspruchsrecht gegen die Provocation zu, 
noch bedarf es einer Zuziehung solcher Betheiligten zu den Verhandlungen über die 
Art und Weise der Ausführung, sondern ihre nach der Ausführung eintretenden Rechte 
und Verbindlichkeiten sind lediglich nach folgenden Bestimmungen zu beurtheilen. 
8. 128. 
Rücksichtlich aller dieser dritten Personen gilt der Grundsatz, daß die Entschädi- 
gung, welche ein Berechtigter erhält, als Surrogat der dafür aufgehobenen Rechte, 
aufgelösten Gemeinschaft, oder abgetretenen Grundstücke anzusehen ist, auf welches die 
Rechte aller in Frage kommenden dritten Personen von selbst übergehen. 
Auch die auf den abgetretenen Grundstücken haftenden Abgaben gehen von selbst 
auf die dafür eingetanschten Abfindungsgrundstücke über. 
F. 129. 
Was die Rechte dritter Personen an der für abgelöste Sewituten zu zahlenden 
Geldentschädigung an Jahresrenten vder Ablösungs-Kapitalien, sowie das Kündigungs 
recht des Pächters eines seritutberechtigten Grundstückes anlangt, so finden die bezüg-
	        
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