Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 39 
lichen Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 1849, die Ablösung der Frohnen, 
Lehnen und Zinsen betrefsend, §§.34—39, Auwendung. 
Hierbei wird indeß bestimmt, daß eine Sicherstellung der Rechte dritter Personen 
in Ansehung der bei Ausführung dieses Gesetzes vorkommenden Kapitalabfindungen in 
den Fällen nicht erforderlich ist, wenn 
u) die Kapitalabsindung nur 20 Thlr. — 35 Fl. oder weniger beträgt, und 
h) wenn das Absindungscapital nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde 
in die Substanz des Gutes nützlich verwendet worden ist. 
In diesen Fällen fallen die Kapitalabsindungen den Besitzern der Grundstücke, an 
welche sie gegeben werden, zur freien Disposition zu. 
8. 130. 
Bezüglich der zur Ausgleichung des neuesten Düngungs= und Bestellungs-Zustan- 
des zu gewährenden Vergütung, so hat der Pächter in dem Falle, wenn der Verpächter 
dergleichen herauszuzahlen hatte, in jedem Pachtjahre soviel an den Verpächter außer 
dem Pachtgelde zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten 
Berechnung in jedem Jahre von dem mit der Ausgleichung zu vergüten gewesenen Wirth= 
schaftsg Scorgenständen Nuhen zu erwarten gewesen wäre. 
Im umgekehrten Falle hat zwar der Pächter die Geldausgleichung zu empfangen, 
aber am Ende des Pachtes das Grundstück in demjenigen Zustande zu übergeben, in 
welchem es zu dieser Zeit in Gemäßbeit der bei der Berechnung der Geldausgleichung 
angenommenen Voraussetzung bei gehöriger Bewirthschaftung sein kann und soll. 
Für die hierach von dem Pachter zu erfüllenden Verbindlichkeiten haftet die Pacht- 
caution, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf. 
S. 131. 
Hat eine Ausgleichung von Grundwerth in Gelde stattgefunden, so sind die 4yro- 
centigen Zinsen der Ausgleichungssumme von dem Pachtgelde abzurechnen, wenn der 
Vexpächter eine solche Ausgleichung erhielt, dagegen von dem Pächter dem jährlichen 
Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpächter herauszahlen mußte. 
§. 132. 
Die Theilung gemeinschastlicher Grundsstücke, die verpachtet sind, hat die Auf- 
hebung des Pachtverhältmisses zur Folge und der Pächter hat nur dann einen Anspruch 
auf Entschädigung dafür, wenn der Pachteontract vor der Verkündigung dieses Gesetzes 
. s-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.