a0 1856.
abgeschlossen, oder in einem später errichteten Pachteontracte Schadloshaltung für
den Fall der Theilung ausdrücklich ausbedungen worden ist.
VI. Abschnitt.
Besondere und transitorische Bestimmungen.
8. 133.
Auf diejenigen Triftrechte mehrerer Fürstlichen Domainen der Fürstlichen Ober-
herrschaft, deren Ausübung im Jahre 1848 die ehemalige Fürstliche Cammer den be-
trefsenden Gemeinden gegenüber vorläufig unter der Voraussetzung und Bedingung ein-
gestellt hatte, daß die von den Verpflichteten zu gewährende Entschädigung nach Vor-
schrift der damals in Aussicht gestellten Ablösungsgesetze ermittelt werde, insofern deren
Ablösung noch nicht stattgefunden hat, sollen die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-
setzes insoweit nicht zur Anwendung kommen, als die von den betreffenden Verpflichteten
noch zu gewährende Entschädigung nach dem unterm 27. April 1849 erlassenen Triftak-
lösungsgesetze ermittelt werden soll.
8. 134.
Sind bei diesen Verhandlungen jedoch den Umfang der abzulösenden Rechte und
Verpflichtungen betreffende Vergleiche unter den Parteien rechtsgültig abgeschlossen
worden, so behalten diese volle Gültigkeit und sind bei dem Ablösunge-Verfahren nach
gegenwärtigem Gesetze zu berücksichtigen.
8. 135.
Diejenigen Kosten, welche in Folge der nicht zum Abschlusse gediehenen Ab-
lösungs.Verhandlungen nach dem Triftablösungsgesetze vom 27. April 1849 bis jetzt
aufgelaufen sind, werden auf die Fürstliche Kasse übernommen.
8. 136.
Die Einrichtung der Behörden zur Ausführung gegenwärtigen Gesetzes, ihre Zu-
ständigkeit und das von ihnen zu beobachtende Verfahren sollen durch ein besonderes Ge-
setz geregelt werden.
Gegenwäniges Gesetz tritt mit dem 1. Febr. 1856 in Kraft.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen und Vorschristen, insbeson-
dere das unterm 27. April 1849 erlassene Triftablösungs-Gesetz (Gesetz Sammiung