1856. n
1849, S. 114.) werden mit Auonahme des im 8. 133 erwähnten Falles hiermit außer
Wirksamkeit gesetzt, und es sind die auf Grund dieses Gesehes bei den Fürstlichen Ab-
lösungs-Commissionen im Gange befindlichen Ablösungs-Verhandlungen so fort zu
sistiren.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstlches
Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. Januar 1856.
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
XIV. Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend den zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Staats-
regierung abgeschlossenen Vertrag über Ansführung der im hlesigen Lande
vorkommenden Gemeinheits-Theilungen v. vom 11. Jannar 1856.
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Staateregierung
unterm 10. December v. Jahres ein Vertrag wegen Uebertragung der Leitung der Ge-
meinheitstheilungen und der mit denselben zusammenhängenden Geschäfte auf die Kö-
niglich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden abgeschlossen ist, so wird derselbe nach
erfolgter Auswechselung der deefallsigen Ratifications-Urkunden in Nachstehendem zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 11. Jannar 1856.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.