Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 13 
Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstenthume Schwarzburg- 
Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt werden. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden sollen in dem Seitens 
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg Rudolstadt zu erlassenden Ausfüh- 
rungs- Gesetze über die Artikel 1 bezeichneten Geschäfte dieselben Befugnisse erhalten. 
welche ihnen in ähnlichen Preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind. 
Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden in den im 
Fürstenthmme Schwarzburg-Rudolstadt vorkommenden Auseinandersetzungs-Sachen 
ergehen unter der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und 
Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt geschlossenen 
Staatsvertrags vom 10. December 1855. 
Artikel 5. · 
DiebetreffendeslöniglichPreußischeGeneral-Connnissioniibmvcisldicharbci 
tungdereinzelithiGeschäftedengeeignetenSpecials(5-ommissarimniIdGchnIctmt,führt 
auch über diese ihre Unterbeamten die geschãftliche Disciplin. 
Artikel 6. 
Das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Ministerium ist befugt, von der de 
treffenden Königlich Preußischen General-Commission über die Lage der einzelnen Aue- 
einandersehungs-Sachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den Fall, daß das 
Fürstliche Ministerium in einzelnen das landespolizeiliche Interesse berübrenden Punkten 
der betreffenden Könzglichen General-Commission bestimmte Anweisungen zu ertheilen 
hätte, wird dasselbe mit dem Königlich Preußischen Ministerium für die landwirthschaft 
lichen Angelegenheiten in Communication treten, durch welches letztere dann die Beschei 
dung der GeneralCommission erfolgt. 
Auch in allen auf die Disciplin der Behörde oder der einzelnen Beamten Bezug 
habenden Fillen wird sich das Fürstliche Ministerium an das gedachte Königliche Mini 
sterium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, sich dieserhalb zuvörderst ummittel- 
bar mit der Auseinandersetzungs-Behörde zu verständigen.
	        
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