1856. 13
Artikel 2.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstenthume Schwarzburg-
Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt werden.
Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden sollen in dem Seitens
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg Rudolstadt zu erlassenden Ausfüh-
rungs- Gesetze über die Artikel 1 bezeichneten Geschäfte dieselben Befugnisse erhalten.
welche ihnen in ähnlichen Preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind.
Artikel 4.
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden in den im
Fürstenthmme Schwarzburg-Rudolstadt vorkommenden Auseinandersetzungs-Sachen
ergehen unter der Formel:
In Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und
Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt geschlossenen
Staatsvertrags vom 10. December 1855.
Artikel 5. ·
DiebetreffendeslöniglichPreußischeGeneral-Connnissioniibmvcisldicharbci
tungdereinzelithiGeschäftedengeeignetenSpecials(5-ommissarimniIdGchnIctmt,führt
auch über diese ihre Unterbeamten die geschãftliche Disciplin.
Artikel 6.
Das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Ministerium ist befugt, von der de
treffenden Königlich Preußischen General-Commission über die Lage der einzelnen Aue-
einandersehungs-Sachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den Fall, daß das
Fürstliche Ministerium in einzelnen das landespolizeiliche Interesse berübrenden Punkten
der betreffenden Könzglichen General-Commission bestimmte Anweisungen zu ertheilen
hätte, wird dasselbe mit dem Königlich Preußischen Ministerium für die landwirthschaft
lichen Angelegenheiten in Communication treten, durch welches letztere dann die Beschei
dung der GeneralCommission erfolgt.
Auch in allen auf die Disciplin der Behörde oder der einzelnen Beamten Bezug
habenden Fillen wird sich das Fürstliche Ministerium an das gedachte Königliche Mini
sterium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, sich dieserhalb zuvörderst ummittel-
bar mit der Auseinandersetzungs-Behörde zu verständigen.