1856. 45
V. Gesetz,
vom 11. Jannar 1856, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849
über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und des Gesetzes vom
7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen
und die Zusammenlegung der Grundstücke betr.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg .
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Uns ein unter
dem 21.December 1855 resp. 4. Jan. 1856 ratificirter Staatsvertrag geschlossen wor-
den ist, nach welchem die Gemeinheitstheilungen, Zusammenlegungen und Ablösungen
im hiesigen Lande durch Königlich Preußische Behörden ausgeführt werden sollen, so
verordnen Wir auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie unter Beirath und mit Zustim-
mung Unseres getreuen Landtags, daß hinsichtlich der Behörden zur Ausführung solcher
Auseinandersetzungen), hinsichtlich ihrer Zuständigkeit und des von ihnen zu beobach-
tenden Verfahrens folgende gesetzliche Regeln gelten sollen.
8. 1.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden, welche jedesmal für die
dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt zunächst gelegenen Königlich Preußischen
Landestheile eingesetzt sein werden, zur Zeit die Königliche General-Commission zu
Merseburg mit ihren Specialcommissionen und bezüglich das Königliche Revisions-Col-
legium zu Berlin, sowie das Königliche Ober- Tribmal daselbst werden sich der Leitung:
a) der Gemeinheitstheilungen einschließlich der Zusammenlegungen von Grund-
stücken und der Aufhebung von Dienstbarkeiten (Sewituten),
b) der Ablösungen der Reallasten,
und der Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten nach Maßgabe der im hie-
sigen Lande geltenden Gesetze und Verordnungen unterziehen. "
S. 2.
„
Bei Ablösungen von Reallasten, bei denen der Domainen-Fiscus als Provocant
) Vergl. 7%%½% vom 2r. . peit 1710, die zualehnnn . Hrchen, kr * Niuien beir., (Gel.3
Sammi. 1810, S. Gesen vom 27. April 18230, die Abänderung des K.1 Ablösungs-Gesetzes
Peir., (Ges.. Zammi. v I 5½ Oeien voem 27. Mui 1n einen zui zu o 5 des Ablös.-Gesehzes
anlangend, (Ges. Samml. 1.5 3, S. 1//0: Gesen vem 21. Fchr. 14 über den Verialitermin bei Ablefung
von Gelr, und Naturalgrsällen, (Ges. Samml. 1851, S. 23): Gesetz vom #. dau. 1850 über Ablosung von
Tewiluten, Gemeinbeilstbeilunven und annnnn der iimseule
Fürstl. Schwarzb. Audolsl. Gesegsamml. AXyll. 7