Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Kleich ins Auge fassen, was in den Gesetzen wegem dessen Ausdehnung vorgeschrie- 
ben ist, nicht minder, daß die Provocation eines Theils der Interessenten in den 
meisten Fällen den Beitritt vieler Anderer zur Folge bat. 
Ihre Informationseinziehung und ihre (imvirkung auf die Interessenten wegen 
der von der Willkühr der letzteren abbängigen Erklärungen muß also gleich anfänglich 
auf den ganzen Umfang, welcher dem Geschäfte gegeben werden soll, oder doch zweck- 
mäsiig und wahrscheinlich zu geben sein wird, gerichtet werden. 
Bei der Informationseinziehung selbst haben sie sich keineswegs auf dasjenige, 
was ihnen von den Intereisenten vorgetragen wird, zu beschränken, sondern die sich 
ihnen anderweit darbietenden Quellen, ale Einnahme des Augenscheins, Einsicht der 
vorhandenen Urkunden und Mien, Vernehmung anderer mit den Localverhältnissen 
verlrauter Personen u. s. w., zu benutzen, um alle Nachrichten über Sach= und Rechts- 
verhältnisse, welche auf die Auseinandersetzung von Einfluß sein können, auf dem kür- 
zesten Wege berbeizuschaffen. Sie müssen von Amtswegen dafür sorgen, daß alle In= 
teressenten zur Sache vorschriftsmäig zugezogen werden. 
Ihnen liegt es ob, zu erwägen, welche von den Interessenten erhobene Ansprüche 
von Einflus auf die Sache und entweder zur Erörterung zu ziehen, oder zu beseitigen, 
vder doch einstweilen zurückzusetzen sind; nicht minder, welche andere von denselben 
nicht zur Sprache gebrachten Puncte durch Anerkenntnih oder Entscheidung festgestellt 
werden müssen, um die Theilnehmungerechte, deren Umfang und Wertheverhältnisse, 
owie die Ausgleichungemittel klar zu machen. 
Bei der Ausstellung des Auseinandersetzungsplanes haben sie die Wünsche der In- 
teressenten zu berücksichtigen. Sie sind aber an deren Anträge in dieser Beziehung. 
nicht weiter gebunden, als soweit die Wahl der Auseinandersetzungsmittel nach den Ge- 
seben von der Willkühr der Intereisenten abhängig gemacht ist, und es ist der Ausein- 
andersetzungaplan selbst, wie derselbe in Gemäßheit der S§. 105 u. folg. des Gesetzesvom 
7. Jannar 1850 nach den Localverhalinissen und dem Zwecke der Auscinandersetzung 
am Passendsten erscheint, nach Recht und Billigkeit sorgsam in Vorschlag zu bringen, 
uubeschadel derjenigen (Frinnerungen und Anträge, welche die Parteien in ihrem In- 
lecesse zu machen für gut finden. 
Ebenso haben sie hiernächst den Augeinandersetzungsreceh aufzustellen. 
Den Parteien bleibt zwar wegen der nach ihrem Dafürhalten ungebührlichen Zu- 
muthungen des Eommissare der Necurs an die vorgesetzte Behörde unbenommen, nichte 
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