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destoweniger aber müssen sie bis zu deren weiteren Verfügung den Auweisungen desselben
unweigerlich Folge leisten.
Findet die General-Commission, daß die über die Auseinandersetzung abge-
schlossenen Verträge oder Vergleiche dem Zwecke der Gesetze über die Ablösungen und
die Zusammenlegung der Grundstücke, der Landescultur oder dem öffentlichen Inttresse
überhaupt widerstreben, so mus sie denselben ihre Bestätigung versagen.
S. 1.
Das Interesse des Staates hinsichtlich der landespolizeilichen Gegenstände der
Auseinandersetzung, hinsichtlich des Vermögens der Corporationen, milden Stistungen,
Schulen, Pfarreien, Kirchen und anderer geistlicher Institute haben sie von Amtswegen
wahrzunehmen, resp. zu vertreten, ingleichen dafür zu sorgen, daß die landesherrlichen
Gefälle überall sicher gestellt bleiben und, wenn nöthig, einer anderweiten Vertheilung
unterworfen werden, zu welcher die Zustimmung der Finanz-Abtheilung Unseres Mini-
steriums einzuholen ist. Kommen bei der Auseinandersetzung erhebliche Interessen der
Landespolizei, der Corporationen, Stistungen und geistlichen Institute in Betracht,
werden in Folge der veränderten Verhältnisse Aenderungen hinsichtlich der Aufbringung
und Vertheilung der Communallasten nothwendig, so haben sie sich zum Zweck der
erforderlichen Regulirungen mit Unseren Landrathsämtern in Verbindung zu setzen.
8. 5.
Die General-Commission und deren Abgeordnete sind besugt, ihre Vermittelung
auch auf solche Geschäfte, sowohl unter den Hauptparteien, als unter ihnen und anderen,
bei dem Gegenstande der Auseinandersetzung selbst nicht betheiligten, Personen auszu-
dehnen, deren Regulirung zwar in keinem nothwendigen Zusammenhange mit dem Haupt-
gegenstande der bei ihnen anhängigen Auseinandersetzung steht, welche aber zur bessern
Regulirung des Hauptgeschäfts gereichen, z. B. Verbesserung der Planlagen bei Land-
theilungen durch Zutritt eines Nachbarn, desgleichen zur Herstellung besserer Grenz-
züge und Wege, zur Erleichterung der Bewässerungs= und Entwässerungsanstalten 2c.
Deu unmittelbaren Theilnehmern an dem Hauptgeschäfte der Auseinandersetzung kann
aber die Einlassung auf solche Punkte, welche nicht nothwendig zur Verhandlung gehs-
ren, wider ihren Willen nicht aufgedrungen werden. Dasselbe gilt von dritten Personen,
die als unmittelbare Theilnehmer des Nebengeschäfts zur Sache zu ziehen sind.
Siwd die Meinungen der Interessenten zur Sache über die Zulassung solcher bei-