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läufigen Regulirungen getheilt, so soll damit vorgegangen werden, wenn auch nur ein
Viertel der Interessenten (nach dem Werthe der Theilnehmungerechte berechuet) darüber
einverstanden ist. Bei dergleichen zur Verhandlung gezogenen Nebengeschaften gellen
die nämlichen Vorschriften in Bezug auf die Amtsbesfugnisse der General-Commission
und das gesammte Verfahren, sowohl unter den unmittelbaren Theilnehmern, als wegen
Zuziehung der entfernten Interessenten, Entscheidung der Streitigkeiten u. s. w., welche
wegen Regulirung der zu ihrem Ressort gehörigen Hauptgeschäfte ertheilt sind.
8. 6.
Jede Provocation auf Gemeinheitstheilung, Zusammenlegung oder Ablösung muß
bei der General-Commission angebracht werden; doch ist es den Interessenten auch ge-
stattet, sich bei einem Special, Commissar zur protokollarischen Aufnahme und weiteren
Beförderung derselben zu melden.
Die Provocation muß enthalten:
1) einegenaue Bezeichnung des Gegenstandes und Umsanges der Auseinandersetzung,
sowie der zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse;
2) die Aufführung der Provocanten, Provocaten und der Grundstücke, auf welche
die Auseinandersetzung Bezug haben soll;
3) die Angabe über die nach-S. 9 des Gesetzes vom 27. April 1819 und nach Ab-
schnitt 1 des Gesetzes vom 7. Jannar 1856 zu begründende persönliche und sach-
liche Legitimation des Provoranten, sowie die Anführung der Beweismittel über
dieselbe und über alle thatsächlichen Behauptungen, deren Beweis dem Provo-
canten bei der Auseinandersetzung obliegt;
4) die erforderlichen Anträge.
Von der General-Commission hängt es ab, eine unvollständige Provocation zurück-
zuweisen, oder eine Commission zu protokollarischer Vewollständigung zu ernennen.
Wo es auf den Zeitpunkt der angebrachten Provocation ankommt, soll dieser erst
dann als eingetreten betrachtet werden, wenn die Provocation vollständig begründet bei
der General-Commission eingereicht ist. Ist sie aber einmal gehörig begründet, so darf
sie nur mit Zustimmung aller Betheiligten zurückgenommen werden.
8. 7.
Sobald von der General-Commission die Special-Commission ernannt ist, sind
alle in der Sache anzubringenden Anträge, sofern sie nicht in Beschwerden über die
Special-Commission bestehen, an diese zu richten.