Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. zl 
ziehung nur in den Fällen ein, in welchen gegründeter Verdacht einer absichtlichen Ver- 
kürzung der entjernteren Interessenten vorhanden ist. 
8. 12. 
Die Auseinandersetzungs-Behörden sind verpflichtet, mit Austrengung aller Kräfte 
auf das Zustandekommen von Vergleichen hinzuwirken, wodurch streitige Rechtsverhält- 
nisse entschieden oder weitläufige und kostspielige Verfahren vermieden werden können. 
In dem Falle, wenn ein bei der Auseinandersetzung betheiligtes Gut unter Se- 
questration steht, und in Folge dessen nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften dem Besiter die Dispositionsbefugniß entzogen ist, wird Seitens der sequestri- 
renden Behörde von Amtswegen ein Special-Curator bestellt, welcher ohne weitere Rück- 
fragen bei den interessirenden Gläubigern die Rechte derselben wahrzunehmen hat. 
§. 14. 
Die Ehemänner vertreten ihre Ehefrauen bei den Auseinandersetzungen, beiwelchen 
die letzteren mit ihrem Vermögen betheiligt sind. 
Der Ausstellung besenderer Rollmachten bedarf es nicht. 
Bei dem vorbehaltenen Vermogen sind die Frauen selbst oder deren Bevollmächtigte 
zuzulassen, wenn sie es während des Verfahrens ausdrücklich verlangen. « 
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Gemeinden oder andere Corporalicnen werden durch ihre Vorstände vertreten, die 
sich indeß bei Erhebung von Provocationen über ihre Befugnisse zur Disposition über 
das Gemeinde= oder Corporations-Vermögen gehörig zu legitimiren haben. Gemeinde- 
vorstände bedürfen hierzu eines den Bestimmungen der Artt. 103 u. 170 der Gemeinde- 
Ordnung entsprechenden Gemeinderaths-Beschlusses. 
Besteht der Vorstand einer (Corporation aus mehreren Personen underscheinen nicht 
alle Vorstandemitglieder, so sind die Handlungen der oder des Erschienenen für die 
Corporation eben so bindend, als wenn dieselben von der (Pesammtheit der Vorsteher 
vorgenommen werden wären. Wenn die Personen und Mitglieder der Behörden, welchen 
die Vertretung des Vermogens einer Stadt, oder Dors-Gemeinde oder anderer Corpora= 
tionen und öfsentlichen Anstalten obliegt, bei der Auseinandersetzung für ihr Privatver- 
Mmögen und ihr persönliches Interesse betheiligt sind, so muß den zur Beaufsichtigung 
der ersteren berusenen Behörden davon Anzeige gemacht werden und diese müssen prüfen,
	        
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