Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 53 
Inm Fall des ungehorsamen Ausbleibens tritt das Contumacialverfahren ein, wo- 
durch der zur Verhandlung bestimmt gewesene Gegenstand gegen den Ausgebliebenen 
dergestalt seine Feststellung erlangt, daß es darüber einer anderweiten Verhandlung mit 
demselben nicht bedarf. 
Das Contumatialversahren tritt von selbst ein, ohne daß ¾ eines Antrages der 
gegenüberstehenden Partei bedarf, und besteht in der Regel darit 
daß der geschehenem Androhung gemäß die Thatsachen 7# gegenseitigen Gerecht- 
same so für anerkannt erachtet werden, wie sie von dem Gegentheile angegeben 
sind, auch dafür angenommen wird, daß der Abwesende es im Uebrigen auf 
die gesetzmäßige Regulirung der Commission ankommen lasse. 
Bei Terminen zur Vorlegung der Vermessungs= und Bonitirungsregister, der Aus- 
einandersetzungs- und Ablösungs-Pläne, des Gutachtens, resp. Ausspruches von Sach- 
verständigen und Schiedsrichtern, sowie aller zum Zweck der Sache aufgestellten commis- 
sarischen Berechnungen wird gegen den Ausbleibenden angenommen: 
daß er die gedachten Schriftstücke, sowie die in dem Termine selbst etwa bean- 
tragten und von der Commission gebilligten Abänderungen als richtig und ent. 
sprechend anerkenne. 
Die einmal angefangene Auseinandersetzung wird ununterbrochen fortgesetzt und 
nur dann abgebrochen, wenn unabwendbare Hindernisse sich entgegenstellen. 
Demgemäß sind die Parteien gehalten, nicht nur in dem ihnen durch die Vorladung 
bezeichneten Termine, sondern auch an den folgenden Tagen, welche als Fortsetzung 
eines und desselben Termines betrachtet werden, ohne weitere schriftliche Aufforderung 
zu erscheinen, bis die Commission die Verhandlungen für geschlossen erklärt. 
8. 19. 
Die General= Commission und ihre Abgeordneken sind berechtigt, nach ihrem Er- 
messen peremtorische Fristen und Termine, sowohl zur Beibringung uöthiger Erklärun- 
gen als auch zur Angabe von Bescheinigungsmitteln, wenn diese von den Betheiligten 
nicht bei ihrem Anbringen unausgesordert beigesügt, oder namhaft gemacht worden sind, 
unter Androhung zweckentsprechender Rechtsnachtheile anzusetzen. 
Bei der Versäumniß solcher Fristen und Termine treten die für diesen Fall ange, 
drohten Rechtsnachtbeile ebenso, wie bei der Versäumniß aller gesetzlichen Fristen, von 
selbst ein, ohne daß es einer Ungehorsamsbeschuldigung bedarf. 6 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xyll. 8
	        
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