Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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fektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, 
wogegen die Vorschriften des §. 20 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
d. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (§. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
und die im Besitz der Schleswigschen Eisenbahngeselschaft befindlichen Aktien ent- 
fallenden Betrages (§. 4) behufs statutenmähiger Vertheilung an die Inhaber der 
Aktien zur Verfügung zu stellen. Es bleibt jedoch dem Staate das Recht vor- 
behalten, statt der Einzahlung desjenigen Betrages, welcher auf die im Besitze der 
Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft befindlichen Mktien entfällt, sofern von dem 
Umtausche derselben gegen Staatsschuldverschreibungen abgesehen wird, den gleichen 
Betrag als eine Schuld des Staates auf die Staatskasse zu übernehmen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
g. 6. 
Das Eigenthum der Schleswigschen Eisenbahn geht mit der Perfektion 
dieses Vertrages auf den Preußischen Staat über. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages 
das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den Staat 
zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des eigenthume 
auf den Staat soll derjenige Beamte der Schleswigschen Verwaltung zur Abg#t 
der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzeinen Falle das 
Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an dessen Stelle getretene 
Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
S. 7. 
Die Direktion der Schleswigschen Eisenbahnaktiengesellschaft hat das Interesse 
der letzteren gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Eefüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
	        
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