Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 55 
zur Verhandlung kommen, bei denen eine die Zahl „fünf" übersteigende Mehrzahl von 
Personen mit gemeinschaftlichen oder gleichartigen Interessen betheiligt sind. 
Weigern sich die Parteigenossen, Bevollmächtigte zu bestellen, so werden für die- 
selben, nach erfolgter Androhung, Mandatarien von Amtewegen ernannt. 
In den Fällen, in welchen einzelne Interessenten, oder mehrere derselben wegen 
eines gemeinschaftlichen Interesses von Berollmächtigten vertreten werden, bleibt es 
jedoch dem Ermessen der Commission vorbehalten, die Parteien, wo sie es der Förde- 
lung des Zweckes angemessen findet, zur persönlichen Abwartung der Termine aufzu- 
sordern. " 
§S. 24. 
Außer dem Falle, wenn eine öffentliche Behörde ihre Mitglieder oder andere 
öffentliche Beamte zur Wahrnehmung ihrer Rechte deputirt, brauchen bei den Reguli= 
rungen und in der ersten Instanz der Prozesse nur solche Bevollmächtigte zugelassen zu 
werden, welche practische Landwirthe sind. 
8. 25. 
Corporationen und mehrere die Zabl von fünf übersteigende Interessenten können 
zwar mehrere gemeinschaftlich bevollmächtigte Deputirte bis zur Zahl von drei stellen, 
sie müssen aber ihre Vollmachten unter der Klausel „sammt und sonders“ ertheilen und 
— wo dies nicht ausdrücklich geschehen ist — verstehen sich dieselben unter dieser Klausel 
von selbst. 
8. 20. 
Die Erklärungen der Bevollmächtigten oder Stellvertreter dürfen durch Vorbehalt 
von Rückfragen bei den Parteien niemals aufgehalten werden und müssen daher Erstere 
genau instruirt sein. 
Esbleibt jedoch dem Ermessen der Commission vorbehalten, wenn der Fortgang 
der Sache darunter nicht leidet, vielmehr eine weckmäßige und gütliche Beilegung da- 
durch erleichtert werden kann, den Bevollmächtigten Nachfristen zur andemweiten Insor- 
mation und Erklärung zu gestatten. 
. 27. 
In der Wahl der Beistände sind die Parteien keiner Einschränkung unterworfen; 
die Commission kaun jedoch denselben den weiteren Zutritt versagen, wenn sie wahr- 
nimmt, daß sie durch Ausstellung unbegründeter Hinderisse, oder sonst das Geschäft 
in erschweren suchen, wenn sie sich ein unziemliches Betragen gegen die Conmission zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.