Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 57 
8. 31. 
Vermessungs= und Bonitirungs Register nebst Karte, sowie Ablösungsberechmungen 
bei Reallasten müssen den Betheiligten zur Anerkennung vorgelegt und zu diesem Behufe 
von dem Special Commissar unter Zuziehung eines Feldmessers mit den Interessenten 
genau durchgegangen werden, um die Fehler zu berichtigen, welche dabei etwa begangen 
sein möchten. 
Betreffen die etwanigen Ausstellungen hierbei die Bonitirung oder Abschätzung 
und kann eine desfallsige Einigung unter den Parteien nicht bewirkt werden, so ist die 
Sache zur Entscheidung der General-Commission zu stellen, welche nach ihrem Ennessen 
eine Revision durch Schiederichter anzuordnen hat. 
§S. 32. 
Sind bei Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen alle Grundlagen, die 
zur Berechnung des Auseinandersetzungsplanes unbedingt erfordert werden, festgestellt. 
so hat die Commission das Sollhaben der einzelnen Interessenten anzufertigen, solches 
nach Befinden vorzulegen und zur Feststellung zu bringen, oder auch ohne dessen beson- 
dere Vorlegung zur Entwersung des Planes zu schreiten. 
Hierbei ist nach den oben (F.3) vorgezeichneten Grundsätzen zu verfahren. 
Gegenstäude, welche nicht bleibende Verhältnisse betreffen, als die Auseinander= 
setzung wegen der Saat, des Düngers, der Pflugarten, sowie auch Vertheilung, resp. 
Feststellung der öffentlichen Communal= und Reallasten und dergleichen Angelegenbeiten 
können allenfalls vorläufig ausgesetzt und einer bis zum Abschluß des Recesses zu bewir- 
kenden Nachregulirung vorbehalten bleiben. 
« 8. 33. 
Der ennvorfene Plan muß den Interessenten nicht nur in Schrift und Zeichnung, 
sondern auch an Ort und Stelle so genau vorgezeigt werden, daß Jeder gehörig über- 
sehen kann, wie sich seine neuen Verhältnisse gegen die früheren gestalten. 
Auch muß jeder Interessent Gelegenheit erhalten, sich zu überzeugen, daß der Plan 
entweder auf getroffenen Vereinbarungen oder geseblichen Vorschriften beruhe. 
8. 34. 
Kommen Einwendungen vor, so müssen solche aufmerksam angehört und erwogen 
werden. Sind sie gegründet, so müssen die Mittel zu deren Abhelfung erforscht und 
vorgeschlagen, sind sie aber ungegründet, so müssen die Widersprechenden über den Un- 
grund ihres Widerspruches belehrt werden. Findet hierbei kein gütliches Abkommen start,
	        
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