Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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lation angemeldet hat, so ist das Rechtsmittel so weit gewahrt, daß die übrigen noch im 
Laufe der Appellations-Instanz demselben beitreten können. 
8. 40. 
Erfolgt bei der Anmeldung nicht zugleich die Rechtfertigung der Appellation, so 
wird der Appellant zu einem Termine vorgeladen, um die Nechtsfertigung der Appella- 
tion zu Protokoll zu erklären, oder die Rechtfertigungsschrift zu überreichen. 
Die Vorladung zu diesem Termine geschieht unter der Verwarnung, 
daß, wenn der Appellant nicht erscheinen sollte, angenommen werden würde, 
er wolle sich lediglich auf die Acten erster Instanz beziehen. 
Der Appellat ist von dieser Verfügung zu benachrichtigen. Der Termin muß nach 
Beschaffenheit der Umstände so abgelnessen werden, daß dem Appellanten von Empfang 
der Vorladung noch eine Frist von 4 Wochen frei bleibt. Die Verlegung des Termins 
findet, insofern der Gegner nicht einwilligt, nur einmal und nur dann statt, wenn die- 
selbe unter Augabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe spätestens im Temine 
selbst nachgesucht wird. 
Wird der Termin verabsäumt, so werden die Acten ndin iSpruch vorgelegt und beide 
Theile davon in Kenntniß geseht. 
Geht die Rechtfertigungsschrift ein und der? /v emnt. stützt solche nicht auf neue 
Thatsachen oder Beweismittel, so wird dieselbe dem' Wpelaten zur Beantwortung 
binnen einer präclusivischen Frist von 1 Wochen in Abschrift mitgetheilt, nach deren Ab- 
lauf aber mit Einreichung der Acten zum Spruch verfahren. 
" S. 41. 
Bezieht sich der Appellaut auf neue Thatsachen oder Beweismittel, so muß, wenn 
die General-Commission sie nicht für unerheblich erachtet, über dieselben eine weitere 
Justruction erfolgen. Nach dem Abschluß derselben sind Deductionen zulässig. 
Kommt es bei einer Instruction in der Appellations--Instanz auf eine Begutachtung 
an, so müssen in der Regel andere Sachverständige zugezogen werden, als in der ersten 
Instanz. 
rb“p 8. 42. 
Gegen Entscheidungen des Königlichen Revisions-Collegiums zu Berlin, welche 
das erste Erkenntniß lediglich bestätigen, findet kein weiteres Rechtsmittel statt. Ist 
aber das Erkenntnih erster Instanz in appellniorio abgeändert worden, so soll binnen 
einer Präckusivfrist von zehn Tagen das Rechtsmittel der Revision an das Königlich
	        
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