Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. bi 
Preußische Ober · Tribunal zu Berlin zulässig sein, wenn der Gegenstand der Abänderung 
einen Werth von mindestens 500 Thalern, oder einen nach Gelde nicht zu emmessenden 
Werth hat und Rechtsverhältnisse betrifft, die auch ohne die Gesetze vom 27. April 1849 
und vom 7. Jannar 1856 hätten Gegenstand eines Prozesses bei dem ordentlichen Rich- 
ter werden können. Wegen Anmeldung dieses Rechtsmittels gelten dieselben Bestim. 
mungen, wie bei der Appellation. 
Ist das Rechtsmittel gewahrt, so hat die General-Commission in dieser Instanz 
einen einfachen Schriftwechsel zu veraulassen, und wegen etwa angebrachter neuer That- 
sachen oder Beweismittel keine Instruction einzuleiten. Das Königliche Ober-Tribunal 
wird hiernächst die letzte Entscheidung geben, darf jedoch, gleich dem Königlichen Revi- 
sions-Collegium hinsichtlich der Erörterung von Fihin und aennlh in die 
früheren Instanzen, die ihm nachse ssung 9 nachen. 
8. 43. 
Alle Erkenntnisse ergehen unter der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. 
Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt geschlossenen Staatsver- 
trages vom 10. Decemt': 1855. 
und werden mit der schriftlich u?“ lehrung über die zustehenden Rechtsmittel den Par- 
teien selbst oder ihren specicil de cmãchtigten Stellvertretern insinuirt. Die Insinna- 
tion vertritt die Stelle der Publication. Der Tag der Behändigung wird bei Berech. 
nung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht mitgerechnet. 
. 44. 
Gegen proceßleitende Verfügungen und Beweisinterlocute der Auseinandersetzungs- 
behörden erster und zweiter Instanz findet kein eigentliches Rechtsmittel, sondern nur 
Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde statt. 
8. 45. 
Die Restitutionsklage (reslilulio in inlegrum) ist nur gegen ergangene Definitiv. 
Entscheidungen (Urtel) und somit nicht gegen Anerkenntnisse, Zugeständnisse, Verzicht. 
leistungen, Vergleiche und Recesse, zulässig und setzt voraus: 
1) einen Rechtsgrund (jusin causa), als welche nur zu betrachten sind, 
a) Minorennität, deren Rechte auch dem Fisens, den Kirchen und milden 
Stiftungen, sowie den Gemeinden zustehen, 
5) unverschuldete Abwesenheit, 
Fürsl. Schwarzb. Aurolfl. Geseglammt. XVII. 9
	        
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