Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

62 1856. 
ec) Irrthum, 
4) Zwang, 
e) Betrug; 
2) eine erhebliche Verletzung. 
6 Sie ist nur 4 Jahre lang, vom Tage der Insinuation des anzufechtenden Urtels, 
Mlässig. 
Eine Restitution wegen neuer Beweismittel findet nur in folgenden Fällen statt 
a) wenn Urkunden im Originale producirt werden können, deren Production 
im früheren Verfahren ohne Verschulden des Producenten unterblieben ist, 
h) wenn Zeugen wiederholentlich denominirt und producirt werden, die bereits 
im früheren Verfahren angezeigt waren, deren Vemehmung aber entweder 
verweigert, oder weil dieselben nicht ausgemittelt werden konnten, oder sonst 
unbesieglicher Hindernisse halber unterblieben ist. 
Diese Restitution verjährt in beiden Fällen durch den Ablauf von 10 Jahren nach 
Insinuation des anzufechtenden Erkenntnisses. 
8. 46. 
Die Nullitätöklage ist nur gegen Urtel zweiter Instanz zulässig und auch gegen 
diese nur in folgenden Fällen: 
a) wenn die Erkenntnisse auf ein falsches Document oder die Aussage meineidiger 
Zeugen gegründet sind, 
b) wemn sie gegen eine gar nicht, oder nicht gehörig vertretene Partei ergangen, 
c) wemn sie gegen eine unfähige Partei erlassen, 
4) wenn sie von einem unqualificirten oder incompetenten Richter gefällt sind. 
Durch Anbringung der Nullitäts-, sowie der Restitutionsklage wird die Ausfüh- 
rung der ergangenen Entscheidung nicht aufgehalten. 
S. 47. 
Bei der Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten ist zugleich über die Verpflichtung 
Au# Kostentragung zu erkennen. 
Der unterliegende Theil ist zu Kostentragung zu verurtheilen. 
Nur bei Weilung des Streitobjects unter den Parteien, oder bei Abänderung des 
Compensation der Kosten nach dem Ermessen der Spmuchbehörde ein, die auch befugt ist, 
die Proceßkosten ganz oder theilweise zu den Regulirungskosten zu schlagen.
	        
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