Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Der Obmannist an die Urtheile der Schiedsmänner, welche ihm nur zum Anhal 
dienen, nicht gebunden. 
Ueberall sind es nicht die Endurtheile über das, was die Parteien einander zu 
leisten und zu gewähren haben, vielmehr mun gewisse Vorfragen, auf die es bei jenen 
Entscheidungen ankommt, welche zum Gegenstand des schiedsrichterlichen Ausspruchs 
gemacht werden dürfen, vornehmlich Fragen, deren Beantwortung von Einnehmung 
des Augenscheins oder von sachverständiger Ermittelung, Auffassung und Würdigung 
mannichfacher Localverhältnisse und deren praktisch treffender Combination und Anwen- 
dung abhängt. 
Den Schiedsrichtern muß alle nöthige Gelegenheit zu genauer Information ge- 
währt und jede von ihnen zu beantwortende Frage in präciser Fassung vorgelegt werden. 
Das schiedsrichterliche Verfahren ist beendigt, wenn entweder beide Schiedsmänner 
sich in einem Ausspruche vereinigt haben, oder der Obmann sein Endurtheil ausge- 
sprochen hat. 
Gegen diese Aussprüche findet kein Rechtsmittel statt und die erkennenden Behörden 
sind rücksichtlich der dadurch beantworteten Fragen daran gebunden. Erinnerungen da- 
gegen sind nur zulässig, insofern 
1) das angefochtene schiedsrichterliche Urtheil einen Rechtsgrundsaß verletzt, er möge 
auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus dem Sinne 
und Zusammenhange der Gesetze hewvorgehen, oder wenn dasselbe einen solchen 
Grundsatz in Fällen, wofür es nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt; 
2) wenn der Gegenstand der schiedsrichterlichen Festsetzung nicht erschöpft ist 
3) wenn die schiedsrichterliche Commission über die Grenzen ihres Auftrags hinaus- 
gegangen ist; oder 
4) offenbar erhebliche Thatsachen ganz unerörtert geblieben sind; 
5) wenn die Vorschriften über die Eigenschaften der Schiedsrichter verletzt sind, ohne 
daß den Parteien wegen unterlassener zeitiger Rüge dieser Verletzung etwas zur 
Last fällt, oder ohne daß von ihnen bei der Wahl der Schiedsrichter ausdrücklich 
erklärk ist, den Ausspruch derselben ohne Widerrede gelten zu lassen. 
Solche Erinnerungen müssen zur Instruction gezogen werden, und es bleibt der 
erkennenden Behörde überlassen, nach Befinden die Erinnerungen zu verwerfen, den 
Ausspuuh ergänzen zulassen, oder ihn zu cassiren und ein anderweites schiedsrichterliches 
Verfahren durch dieselben oder neue Schiedsrichter zu veranlassen. 
Sobald über die Auseinandersetzung, die Zeit und die Modalitäten der Ausfüt
	        
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