Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. õ 
rung ein gũtliches Abkommen erreicht ist, oder die Sache durch Entscheidung in allen 
Punkten feststeht, muß die Special, Commission nach Maßgabe der Vergleiche oder der 
Entscheidung den Auseinandersetzungs-Receß entwerfen. 
§S. 51. 
Vor dieser Entwerfung muß nochmals sorgfältig die Legitimation der Interessenten 
geprüft und wo nölhig ergänzt werden. 
Bei erheblichen Auseinandersetzungen soll in der Regel spätestens vor Errichtung 
des Reresses eine öffentliche Bekanntmachung erlassen werden, in welcher alle unbekann- 
ten Theilnehmer der Auseinandersetzung aufgefordert werden ihre Rechte bis zu einem 
bestimmten Termine anzumelden. 
Dieser Termin wird sechs Wochen weit hinausgesetzt, zweimal in dem Regierungs. 
blatte des betrefsenden Landestheiles von drei zu drei Wochen bekannt gemacht und die 
Warnung hinzugefügt, daß diejenigen, welche sich nicht melden, die Auseinandersetzung 
selbst im Falle einer Verlehzung nicht aufechten können. 
Gegen die Rechtsnachtheile findet Wiedereinseung in den vorigen Stand niemals 
statt. Die Interessenten sind übrigens zur Berichtigung des Besitztitels von den bei der 
Auseinandersetzung betheiligten Grundstücken verpflichtet. 
Die Gerichtsbehörden sind verbunden, auf Nequisition der Special-Commission 
die säumigen Interessenten eventuell durch Geldstrafen oder sonst zur Besitztitelberichti- 
gung anzuhalten. Sollte dies nicht rechtzeitig zum Ziele führen, so genügt es zur Legi- 
timation einzelner Interessenten in den Auseinandersetzungen, wenn 
#a) die übrigen Betheiligten deren Legitimation für richtig anerkennen und 
bh) bei der so eben erwähnten öffentlichen Bekanntmachung sich kein Prätendent ge- 
meldet hat. 
8. 52. 
Der entworfene Receß muß der General-Commission zur Prüfung eingereicht, von 
ihr zur Ergänzung, oder dafem solche nicht nöthig, resp. geschehen, zur protokollarischen 
Vollziehung an die Special-Commission zurückgeschickt werden. Erscheint eine Partei 
in dem zur Vollziehung des Recesses anzuberaumenden Termine der gehörig bescheinigten 
Vorladung ungrachtet nicht, so wird der zu stellenden Warnung gemäß gegen sie ange- 
nommen, 
daß sie den Receß genehmige, 
und demgemäß ihre Unterschrift für bewirkt erachtet, ohne daß es deshalb noch eines 
Contumacial= Erkenntnisses bedarf.
	        
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