Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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die zurückgelegten Reisen, gleich Sachverständigen nach den in den Königlich Preußi- 
schen Gesetzen festgestellten Sätzen zu remuneriren. Alle Verträge über eine andere 
Wanuneraiton sind so unverbindlich, daß selbst das schon Gezahlte, soweit es die Taxe 
aberschch ode werden darf. 
ch ist die GeneralCommission berechtigt, Bevollmächtigte und Assistenten, 
* such in dieser Beziehung eine bedeutende Ueberhebung haben zu Schulden kommen 
lassen, von den Auseinandersetzungen she 
Die General-Commission ist befu F ao der Besorgung einzelner zum Ausein- 
andersetzungs-Verfahren gehörigen GEschite und selbst mit der Bearbeitung einfacher 
Auseinandersetzungen jeden Staats= und Gemeinde-Beamten zu beauftragen, welchen 
sie dazu für geeignet hält. Sie hat hierzu indessen die Zustimmung Unseres Ministe- 
riums zinhnsen. 
se Beamte sind verbunden, sich innerhalb ihres Amtsbezirks solchen Aufträgen 
zu uiihen und überkommen wegen dieser Geschäfte gleiche Nechte und Pflichten wie 
die beständigen Commissarien der d “einndenun Behörde. 
8. 5 
Mit dem Tage der Publieation dieses Ses geht die Leitung der bereits schwe- 
benden Ablösungssachen, die noch nicht bis ; 4 Genehmi igung des T#blösungseeses 
durch die Interessenten gediehen sind, auf die n er, Conmission i über. 
Auch in allen Rechtsstreitigkeiten, nelche über Gegenstände der hier in Rede 
stehenden Auseinandersehungen bei Unseren ordentlichen Gelihten schweben, sind, 
sobald die Auseinandersetzungsbehörden in Folge der vorstehenden Bestimmung, oder 
durch Aubringung der Provocation zu deren fernerer Instruchion und Entscheidung com- 
petent werden, die Acten, wie sie in dieser oder jener Instanz gerade liegen, an die 
General= Commission zur weiteren Direction abzugeben. 
59. 
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruche stehenden füühen Whlichen 
Bestimmungen insbesondere die 40—49 d06 98 d . arrins 9 wegen 
Ablösung der Frohnen, bLehen und Zinsen (G. S. 1849, S. 8 er 8. 6 * — 
nung über die Errichtung der Landrathsämter vom 12. April 1 9 (G. S. 1850, S. 
2 3) und die Ausführungs,Verordnung zum AblösungsGesetze vom 6. Mai 1850 (G. 
15 S 395) werden hiermit aufgehoben. 
kundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürsllches 
vusiei beidrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. Jannar 1856. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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