1856. I1
8. 2.
IAnstatt der §. 4 u. ö.] Die für gerichtliche Bemühungen anzusetzenden Kosten
sind, wo dieselben nicht in Aversionalansätzen bestehen, einzeln unter Angabe der Blatt,
zahl der Acten, worauf sich die Ausätze beziehen, zu liquidiren.
Die Kostenaufzeichnung ist auf der Rückseite der Actenteckur oder, wo sich dies
namentlich wegen des größeren Umfanges der Kosten-Rechnung mehr empfiehlt, auf
einem, unter die Aktentectur zu heftenden, besonderen Bogen zu bewirken. Das in
der Verordnung vom 10. December 1852 vorgeschriebene Muster B wird dabei benutzt.
8. 3.
Die Kosten-Liquidirung erfolgt in allen Sachen, welche durch eine Verfü-
gung beseitigt werden, bei Erlaß der Verfügung; in denjenigen Angelegenheiten,
bei deren gerichtlichem Verlaufe gewisse Abschnitte des Verfahrens vorkommen, regel-
mäßig beim Eintritt eines solchen Abschnittes, namentlich in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten beim Schluß einer Proceßinstanz, außerdem bei völliger Beendigung der Sache.
Die nach §. 32 der Vormundschafts. Ordnung in vormundschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässige Liguidirung der Kosten erfolgt nach Abnahme und Justisication der jähr.
lichen Vormundschaftsrechnung.
Mit der Verfügung, durch welche in bürgerlichen Rechtssachen die weitere Ver-
handlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sistirt werden soll, ist jedesmal eine Re-
productionsfrist in den Calender einzutragen, nach deren Ablauf die Sache in Absicht
auf die Einziehung der Kosten wieder vorzulegen ist.
8. 4.
Jeder baare Verlag muß sofort nach seiner Entstehung zu den Acten vermerkt wer-
den. Namentlich werden vorgeschossene Zeugengebühren und Diäten am Rande des
betreffenden Protokolles, Verpflegungskosten der Gefangenen auf dem Strasverbüßungs-
scheine, Insertionskosten auf dem Zeitungsblatte und das Porto auf dem Post.Eingange,
wofür dasselbe entstanden ist, bezüglich auf dem Concepte der portosrei beförderten Ver-
fügung verzeichnet. Unregelmäßigkeiten bei dieser Verzeichnung werden mit Ordnungs-
strafen geahndet, und co bleibt außerdem der schuldige Beamte für Verluste, welche der
GCasse aus der Nichtberücksichtigung solcher Auslagen entstehen, verhaftet.
8. 5.
Die Liquidirung der Kosten gehört zu den Obliegenheiten des Sportularins. Der
Gerichtadirigent hat aber darauf zu sehen, daß in Gemähheit der bestehemen Gesetze