1856. 7
so hat dasselbe die weiteren Verhaltungsbefehle von der Justiz-Abtheilung des Ministe-
riums unter genauer Darlegung der einschlagenden Verhältnisse einzuholen.
8. 10.
lZu S. 14.] Die auf Requisition von Verwaltungsbehörden eingehobenen Straf-
Velder werden, vorausgesetzt, daß dieselben überhaupt in Fürstliche Cassen fließen,
zur gerichtlichen Sporteltasse verrechnet, sobald deren Festsetzung und Einziehung im
Wege eines gerichtlichen Untersuchungsverfahrens stattgefunden hat.
S. 11.
IAnstatt des §. 15.] Sämmtliche Einnahmen der Sporteleasse werden, sobald sie
eingehen, von dem Sportularius in ein nach dem Formulare Nr. II. zu führendes Cassen-
buch (Einnahmejournal) in chronologischer Ordnung eingetragen. Auf Giund dieses
Cassenbuchs erfolgt alsdann die Einstellung der Eingänge in die „Ist“ Spalte des
Sportelbuches resp. Sportelrestbuchs (§. 7) am Tage der Vereinnahmung. Das Cassen-
buch wird ebenfalls alljährlich neu angelegt. Es werden jedoch die bis Ende December
liquidirten Kosten, wenn sie noch bis zum letzten Februar des nächstfolgenden Jahres
eingehen, nicht in das für dieses Jahr angelegte, sondem in das vorjährige Cassenbuch
eingetragen. (F. 16.)
Unregelmäßigkeiten bei den Eintragungen werden, wenn nicht der Fall sich zur
gerichtlichen Untersuchung eignet, durch Ordnungsstrafen, nöthigenfalls im Wege der
Diseiplinar-Untersuchung, gerügt.
. 12.
Zu 8. 16 und 17.] Die 88. 16 und 17 fallen fort.
8. 13.
Anstatt der 88. 21-24.] Jede Ausgabe muß durch einen vollständigen Beleg
nachgewiesen, jeder Beleg vom Vorstande der Behoͤrde attestirt sein. Unterbelege zu
Unterbelegen sind zu vermeiden (vergl. §§. 4, 5, 8 und 14 der Verordnung, das Ver-
hältniß der F. Hauptlandescasse betr., vom 9.December 1853).
Sämmtliche Ausgaben sind in ein Ausgabejournal, welches die Rubriken:
n) jährlich fortlaufende Nummer:
b) Datum;
P) Name des Empfängers;
6) Wofür die Zahlung geleistet ist, und
e) Geldbetrag