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enthält, am Tage der Verausgabung einzutragen. Dem Ausgabesournale kann auch
von vorn herein dieselbe Form und Einrichtung gegeben werden, welche für die nach
§. 15 einzusendenden Ausgabespecificationen vorgeschrieben ist.
Die Ausgabebelege hat der Sportularius vorläufig mit der Nummer des Aus-
gabejournals zu versehen und, darnach geordnet, bis zur Rechnungsaufstellung (§. 15)
aufzubewahren.
8. 14.
Bei den Diäten und Reisekosten der Gerichts= und Medicinalbeamten ist darauf
zu sehen, daß in den Liquidationen der Tag der Abreise und Rückreise resp. die Zeit-
dauer der Expedition angegeben wird.
Auf den Belegen über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen muß der
Wohnort der Empfänger bemerkt sein.
ie Belege über die Gebühren der Urkundspersonen und der Gemeindebeamten
haben, wo nicht der niedrigste Gebührensatz berechnet ist, zugleich die Angabe der Zeit-
dauer des Geschästs zu enthalten.
Bei Anschaffung von Utensilien muß dem Belege die Nummer beigefügt werden,
unter welcher dieselben in das Gerichtsinventarium eingekragen sind.
Auf den Liquidationen über die Verpflegung der Gefangenen haben die Gefangen-
wärter außer der Zahl der Tage, für welche die Verpflegung gewährt ist, noch die Num-
mer der Gefangenliste und die Art des Verbrechens, wegen dessen die Strafverbüßung
erfolgt ist, anzumerken.
ie Oeigelder für die nächtlichen Visitationen der Gefangenen sind, insoweit
nicht dafür dem Gefangenwärter ein Pauschquantum ausgesetzt ist, auf Grund der Ge-
sangenliste in einer besonderen Rechnung in Ausgabe zu stellen.
Auf den Belegen über die Schreibmaterialien muß von dem Beamten, welcher die
Rechnung darüber führt, (Verordnung vom 7. März 1851 und 14.Dec. 1854) die statt-
gehabte Lieferung bescheinigt sein.
8. 15.
An Schlusse eines jeden Quartals werden das Cassenbuch und das Ausgabejournal
abgeschlossen, die Ausgabebelege nach den Formularen Nr. III. und IV. zusammenge-
stellt, und die letzteren nebst dem Baarbestande mittelst Berichts nach dem Muster Nr. V.
spätestens bis zum 15. des nächst folgenden Monates an die Justizabtheilung des Mi-
nisteriums eingesendct.
Die Ausgabebelege unterliegen daselbst der Revision und Feststellung.