Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 75. 
Die quartalischen Ablieferungen erscheinen als Abschlagszahlungen auf die Soll- 
lieferung des ganzen Rechnungsjahres. 
16. 
Um die Solllieferung selbst festzustellen, sind das Sporrelbuch (§. 7) und das 
Spvortelrestbuch (ders. §.) hinsichtlich der Solleinnahme mit dem Il. December, rück- 
sichtlich der übrigen Spalten aber mit dem letzten Februar des solgenden Jahres abzu- 
schliehen und die hiernach weder durch Zahlung, noch durch Niederschlagung erledigten 
Posten in das nunmehr neu anzulegende Sportelrestbuch einzutragen. 
Das abgeschlossene Sportelbuch und Sportelrestbuch wird alsdann und zwar spä- 
testens bis zum I. April jeden Jahres mit einem nach dem Muster Nr. VI. anzufertigen- 
den Lieferscheine an die Justizabtheilung des Ministeriums eingesendet und damit die 
Schlußablieferung verbunden. 
Auf Grund der eingesendeten Rechnungsmaterialien stellt die Justizabtheilung des 
Ministeriums die Solleinnahme des ganzen Rechnungsjahres fest, verfügt wegen heror- 
getretener Rechnungsdifferenzen die erforderlichen Rückzahlungen oder Nachlieferungen, 
Cibt die eingesendeten beiden Sportelbücher den Gerichtsbehörden wieder zurück und 
läßt den festgestellten Lieferschein durch die Vermittelung der Finanzabtheilung der Fürst- 
lichen Haupt-Landes-Casse, für welche die bei den Sportelcassen als „eingegangen“ fest- 
gestellten Summen, nach Abzug der Collecturgebühren, den Solleinnahmebetrag bilden, 
zum Rechnungsgebrauche zugehen. 
Die zurückgegebenen Sportelbücher müssen bei Einsendung des nächstjährigen 
Sportelbuches und Sportelrestbuches jedesmal wieder mit eingereicht werden. 
  
(Zu §. 25.] §. 25 fällt weg. 
8. 18. 
Diejenigen Eingänge, welche sich nicht zur Verrechnung bei der Sportelcasse oder 
zur Einziehung in das Depositorium eignen, sind in ein nach dem Muster Nr. VII. von 
dem Sportularius zu führendes Asservatenbuch einzutragen. 
Dieses Buch wird jedes Vierteljahr abgeschlossen und darnach der Uebertrag der 
verbleibenden Asservate in das nächste Quartal bewirkt. 
8. 19. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 2. Februar 1856 in Kraft. Die bis
	        
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