Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Reste mit Einschluß der aus der Zeit vor dem 1. Ja- 
nuar 1853 herrührenden Rückstände sind in das nach §. 7 für das Jahr 1856 aufzu- 
stellende Sportelrestbuch nach ihren einzelnen Beträgen einzustellen. Ebenso hat die 
Eintragung der zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen gerichtlichen Asserate in das 
nach F. 18 zu führende Asserwatenbuch zu erfolgen. 
Rudolstadt, den 18. Januar 1856. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
- v. Bertrab.
	        
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