vo 1856.
Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Höchstihren Ministet von Bertrak,
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Natifikation folgende Uebereinkunft
geschlossen worden ist.
Art. 1.
Sämmmtliche kontrahirende Regierungen verpflichten sich gegenseitig:
1) die Annahme und Wiederausgabe des von einer der kontrahirenden Regie-
rungen ausgegebenen Staatspapiergeldes als Zahlungsmittel im gemeinen
Verkehr ihrer Länder unbehindert zu gestatten, und
2) dieses Staats-Papiergeld weder für den allgemeinen Umlauf noch für die
etwa stattsindende Annahme bei den öffentlichen Kassen unter denjenigen
Nenmverth herabzusetzen, welchen die Regierung bestimmt hat, von der das
Papiergeld ausgegeben ist.
Art. 2.
Die kontrahirenden Regierungen werden den Gesammtbetrag ihres Staats-Papier-
geldes und zwar:
die Regierung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach
den Betrag von # 600,000 Thr#r.
die Regierung des Herzogthums Sachsen-Meiningen von 600,000 Thlr.
die Regierung des Herzogthums Sachsen-Altenburg von 500,000 Thlr.
die Regierung des Herzogthums Coburg--Gotha, für Sachsen-
Coburg von 200,000 Thlr.
Sachsen Gotha von 400,000 Thrr.
die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt von 200,000 Thr#r.
während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vermehren, wobei es jedoch
jeder Regierung überlassen bleibt, ihr Papiergeld in Cassenscheine von anderen Wenh-
beträgen, jedoch nicht unter einem Thaler im vierzehn-Thalerfuße oder unter einem
Gulden im vierundzwanzig und 1 Guldensuße umzuwandeln, insofern dadurch der ge-
sammte, oben angegebene Neunwerkh ihres Papiergeldes nicht erhöhet wird.
Art. 3.
Eine jede der kontrahirenden Regierungen wird mindestens eine Kalse in ihrem
Staaksgebiete bestimmen und öffentlich bekannt machen, bei welcher daß von dieser Re-
gierung ausgegebene Papiergeld zu jeder Zeit auf Präsentalion gegen Zahlung des