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die höchstlandesherrliche Natifikation erhalten hat, so wird diese Uebereinkunft zur Nach-
achtung anmit öfsentlich bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 25. Jannar 1856.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertr
- X. Verordnung
vom 25. Jan. 1856, die Beschränkung der Zahlungsleistung mittelst freuden
Pppiergeldes betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen in Folge der mit den Gouvernements von S. Weimar-Eisenach, S. Mei-
ningen, S. Altenburg und S. Coburg= Gotha wegen gegenseitiger Zulassung des
Papiergeldes dieser Staaten am 21. Januar d. J. getrofsenen Uebereinkunft auf Grund
des Gesetzes vom 9. März 1855, (Ges. S. 1855, S. 48) was folgt:
8. 1.
Fremdes Staatspapiergeld, ingleichen die von Corporationen, Gesellschaften oder
Privaten ausgestellten Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber lautenden unverzins-
lichen Schuldverschreibungen dürsen, insoweit der Werthbetrag des einzelnen Stückes
zehn Thaler im Vierzehmhalersuße oder diesen Werth in einem anderen Münzsuße nicht
erreicht, zu Zahlungen im Inlande nicht gebraucht werden.
. 8. 2.
Wer dergleichen Papiergeld (§. 1) zur Leistung von Zahlungen dem Verbote zu-
wider ausgibt, oder anbietet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu fünfund-
zwanzig Thalern = 43 Fl. 45 Kr. bestraft.
Diese Vorschrift leidet jedoch auf den Geldwechsel-Verkehr, wo lediglich Geld für
Geld gesucht wird, und mithin die eine Sorte der andern gegenüber die Eigenschaft
einer Waare annimmt, keine Anwendung.