Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 21 
„Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841 zum Schuxtze der inländischen 
Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbesugte Aufführung und Darstel- 
lung derselben im Umfange des Bundesgebietes vereinbarten Bestimmungen werden, wie 
folgt, erweitert: 
1) Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im 
Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben 
oder sonstigen Rechtsnachfolger stattsinden, so lange das Werk nicht durch den 
Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu 
ertheilen, steht dem Autor lebenvlänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechts- 
nachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. 
Auch in dem Falle, daß der Aukor eines dramatischen oder musikalischen Wer- 
kes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder 
sonstigen Rechtonachsolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur 
össentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten 
Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines 
Werkes auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehal# 
bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben 
oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode. 
Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen 
ausschließendes Recht durch öffentliche Aussührung einee noch nicht durch den 
Duuck veröffentlichten, oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch 
den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinmäch= 
tigt, Anspruch auf Gntschädigung zu. 
4) Diese erweiterten Bestimmungen werden vom I. Juli 1857 an in Wirksamkeit 
gesetzt werden. 
5) Zisser 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841 sind hiernach auf- 
gehoben, wogegen es bei Zisser 4 hinsichtlich der Entschädigungen 2c. sein Be- 
wenden behält.“ 
Höchstem Befehle Serenissimi zufolge wird dieser Beschluß zur Nachricht und 
Nachachtung anmit öffentlich *irê½v gemacht 
Rudolstadt, den 2.1. April 18 
Fürst. Schwarzb. Ministerium. 
Bertrab. 
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