Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

28 1857. 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lip 
den Königlich Preußischen geheimen Kent -Fiaanzuc Carl Theodor 
Seyde 1 
Seine Durchlaucht der sonveraine Landgraf von Hessen: 
den Grohherzoglich Hessischen Ober-Baurath Hector Rößler; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
en Senator Franz Alfred Jacob Bernus u. s. w 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Münzvertrag verhandest und geschlossen 
worden ist: 
Artikel 1. 
Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der Erhebung 
der Zölle zur Auwendung kommt soll in den vertragenden Staaten der Ausmünzung zur 
Grundlage dienen und auf deren Münzstztten als ausschließliches Münzgewicht einge- 
führt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbsistendige Eintheilung in Tausendtheile 
mit weiterer decimaler Abstufung erhalten. 
Artikel 2. 
Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des neuen 
Pfundes soll die Münzverfassung der verlragenden Staaten in der Art geordnet werden, 
dah, je nachdem in denselben die Thaler- und Groschen= oder die Gulden-Rechnung mit 
Hunderttheilung oder die Gulden, und Kreuzer-Rechnung den Verhältnissen entsprechend 
ist oder eingeführt wird. 
entweder der 30. Thalerfuß (an Stelle des bisherigen 14-Thalerfußes) zu 30 Thalern 
aus dem Pfunde seinen Silbers, 
oder der 45· Guldenfuß zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, 
oder der 521-Guldensuß (an Stelle des biöherigen 241. Guldenfußes) zu 521 Gulden 
aus dem Pfunde seinen Silbers, 
als Landes= Münzsuß zu gelten hat. 
Artikel 3. 
Jnsbesondere soll: 
u) im Königreiche Preußen mit Ausschlut der Hohenzollernschen Lande, in den 
Königreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstenthume Hessen, im Großherzog- 
thume Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, 
Braunschweig, Oldenburg mit Birkenseld, Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-
	        
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