Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Artikel 2 und 3) entsprechenden 
Rechnungsweise gemäß sind. 
Ausnahmsweise bleibt es Oeslerreich vorbehalten, noch ferner sogenannte „Levan- 
tiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahiahl 
1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen. 
Als zulässige kleinste in dem Landes-Münzfuße auszuprägende Theilstücke der 
Hauptmünzen werden anerkannt: 
das 1.Thalerstuck im 30-Thalerfuße, 
nrn 1.Guldenstück im 45 Guldensuße, 
-65 1. Guldenstück im 521 Guldenfuße. 
Die # Regierungen verpslichten sich, die Ausmünzung in Theilstücken 
auf das nothwendige Bedürsniß zu beschränken. 
Artikel 6. 
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmünzung von 
grober Silbermünze, felglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilslũcken — Cou- 
rant. Münzen — ihren Landes-Münzsuß (Artikel 3) genau innehalten und die möglichste 
Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig. 
und vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich inebesondere gegenseitig zu 
dem Grundsatze, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Nemediums an dem Ge- 
halte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem 
den letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, 
als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann. 
Artikel 7. 
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt. 
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe auf 
nassem Wege angewendet werden. 
Artikel 8. 
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter 
den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel 2 gedachten Münzsüßen ent- 
sprechende Haupt-Silbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler ausgeprägt 
werden, nämlich: 
1) das Ein-Vereinsthaler-Stück zu #58 des Pfundes feinen Silbers mit dem
	        
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