Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 31 
Werthe von bezüglich 1 Thaler in Thalenwährung, 11 Gulden Oesterreichischer 
Währung und 12 Gulden süddeutscher Währung 
2) das Zwei- Vereinsthaler-Stück zu us des Aischdee feinen Silbers mit dem 
Werthe von bezüglich 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Gulden Oesterreichischer 
Währung und 33 Gulden süddeutscher Währung. 
Diesen Vereinsmünzen wird, zu dem angegebenen Werthe, im ganzen Umfange 
der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stistungs= und anderen öf- 
sentlichen Kassen, sowie im Privat-Verkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen 
unbeschränkte (Hültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll 
auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung ver- 
weigern können, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte 
der eigenen Landeswährung lautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten 
Jedermann gestattet sein, Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zah- 
lung zu versprechen oder sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Ver- 
einsmünzen zu leisten ist. 
Artikel 9. 
Die von den durch die allgemeine Münz-Konwention vom 30. Juli 1838 verbun- 
denen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zweithaler- 
(bezüglich 3) Gulden.) Stücke werden den Vereins-Münzstücken (Artikel 8) in jeder 
Beziehung gleichgestellt. 
Den der allgemeinen Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 gemäß, sowie den 
vor dem Jahre 1839 im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten Thalerstücken wird 
in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landes- 
münzen zugestanden. . 
Artikel 10. 
Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausendtheile Silber 
und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 131 doppelte oder 27 
einsache Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mebr oder Weniger 
darf. unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten Grundsatzeo, im Feingehalte 
nicht mehr als 3 Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthaler- 
Stücke nicht mehr als 4 Tansendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei- 
Vereinsthaler, Stücke nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes betragen. 
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler- Stück auf 33 Millimeter, für 
das Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe 
Fürsl. Schw. Nudolst. Gesegsammlung XVII.
	        
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