1857. 31
Werthe von bezüglich 1 Thaler in Thalenwährung, 11 Gulden Oesterreichischer
Währung und 12 Gulden süddeutscher Währung
2) das Zwei- Vereinsthaler-Stück zu us des Aischdee feinen Silbers mit dem
Werthe von bezüglich 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Gulden Oesterreichischer
Währung und 33 Gulden süddeutscher Währung.
Diesen Vereinsmünzen wird, zu dem angegebenen Werthe, im ganzen Umfange
der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stistungs= und anderen öf-
sentlichen Kassen, sowie im Privat-Verkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen
unbeschränkte (Hültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll
auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung ver-
weigern können, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte
der eigenen Landeswährung lautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten
Jedermann gestattet sein, Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zah-
lung zu versprechen oder sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Ver-
einsmünzen zu leisten ist.
Artikel 9.
Die von den durch die allgemeine Münz-Konwention vom 30. Juli 1838 verbun-
denen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zweithaler-
(bezüglich 3) Gulden.) Stücke werden den Vereins-Münzstücken (Artikel 8) in jeder
Beziehung gleichgestellt.
Den der allgemeinen Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 gemäß, sowie den
vor dem Jahre 1839 im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten Thalerstücken wird
in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landes-
münzen zugestanden. .
Artikel 10.
Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausendtheile Silber
und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 131 doppelte oder 27
einsache Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mebr oder Weniger
darf. unter Festhaltung des im Artikel 6 anerkannten Grundsatzeo, im Feingehalte
nicht mehr als 3 Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthaler-
Stücke nicht mehr als 4 Tansendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-
Vereinsthaler, Stücke nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes betragen.
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler- Stück auf 33 Millimeter, für
das Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe
Fürsl. Schw. Nudolst. Gesegsammlung XVII.