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und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt
werden.
In den Avers derselben ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt
Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen.
Der Nevers muß in der Umschrist um das Landeswappen die Angabe des Theil-
verhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die anodrückliche Bezeichnung als Ein-
Vereinsthaler bezüglich als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten.
Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Artikel lII.
Die Höhe der in Zwei-Vereinsthaler-Stücken auszuführenden Ausmünzungen
bleibt dem Ennessen jedes einzelnen Staates überlassen.
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken
1) in der Zeit von 1857 bis zum 31. Dezember 1862 von jedem der vertragenden
Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung,
2 in den folgenden Jahren vom I. Jannar 186 an, innerhalb jedesmaliger vier
Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens 16 Stücke auf je 100
Seelen seiner Bevölkerung
ausgeprägt werden.
Artikel 12.
Die vertragenden Negierungen werden die neu ausgegebenen Vereinomünzen ge-
genseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen
lassen, und von den Auaslellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilungen
machen.
en Für den unenvarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der andern der
betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragemäigen Be-
stimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit,
entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Enlscheidung sämmtliche
von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Aus-
münzung angehört, wieder einzuziehen.
Artikel 13.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silber-
münzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Außerkurs-
setzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungefrist von