1857. 33
mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe
öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschließ-
lich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Zirkula-
tion und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden
Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen
abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu
demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf
gesetzt sind, bei allen seinen Kassen anzunehmen.
Artikel 14.
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung
kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuße alo dem Landes-Münzfuße (Artikel 2
und 3) in einem dem letztern entsprechenden Neunwerthe als Scheidemünze sowohl in
Silber als in Kupfer auszuprägen.
Dieselbe hat auf dem Gepräge slets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheide-
münze"“ zuenthalten und dars sich bei dem Silber nicht über Stücke von der Hälfte dee klein-
sten Courant-Theilstückes, bei dem Kupfer hingegen nicht über bezüglich 6 und 5 Fit
(Psennig-) sowic über bezüglich 1 Hunderttheil- und 2 Kreuzer-Succke erheben;
ist auch auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem Theilverhältnisse zu einer
höheren Münzstufe, sondern nach der Ein= oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der
für die kleinsten Münzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige),
Kreuzer u. s. w. auszudrücken.
Ee darf die Silber- Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach
einem leichtern Münzsuße als zu 34) Thaler in Thalerwährung, 512 Gulden Oester-
reichischer Währung oder 602 Gulden süddeutscher Währung geprägt werden.
Bei Ausprägung der Kupser Scheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß von
112 Thalern in Thalerwährung, 168 Gulden Oesterreichischer Währung und 190 Gulden
süddeutscher Währung für einen Zollzentner Kupfer niemals zu überschreiten.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicbt mehr Silber- und
Kupfer,Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für dao Bedürfniß des eigenen Landes
zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch werden
sie die gegemwärtig im Umlauf befindliche Scheidemünze, soweit dieselbe dieses Bedürf-
niß etwa bereits übersteigt, auf jenes Maaß zurückführen.
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