Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 35 
Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handels- 
münzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen, 
und zwar: 
1) die Krone zu 3#0 des Pfundes feinen Goldes; 
2) die Halbe Krone zu r##o des Pfundes feinen Goldes. 
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. 
Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse 
des Jahres 1865 auszuprägen. 
Der Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehre wird lediglich 
durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die 
Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht 
beigelegt und zu ihrer Annabme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet 
werden. 
Artikel 19. 
Das Mischungsverhältniß der Vereins-Goldmünze wird auf 900 Tausendtheile 
Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgesebt. Es werden demnach 45 Kronen und 
90 halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter 
Festhaltung des in dem Art. Ganerkannten Grundsatzes, im Feingehalte nicht mehr als 2 
Tausendtheile, im Gewichte bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der 
Halben Krone, nicht mehr als 23 Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der 
Bestimmung des Feingehaltes der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probir Ver- 
fahren angewendet werden. 
Der Durchmesser der Vereins-Goldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, 
für die halbe Krone auf 20 Millimeter sestgesetzt; beide werden im Ringe und mit 
einem glatten, mit vertiester Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden. 
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt 
das Wappen der Stadt aufzunehmen. 
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Goldes 
und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sawie den Namen der Münze in. 
einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl enthalten. Durch 
lebztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen. 
Vereins-Goldmünzen, welche das Normal-Gewicht von ##r, bezüglich 95 des 
Pfundes mitder gestatteten Gewichtsabweichung von 23 Tausendtheilen haben (Passir-
	        
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