Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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Gewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Genichte ver- 
ringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 
Artikel 20. 
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Vereins-Gold= 
münze Anwendung. Im llebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung 
übernehmen, diejenigen Vereins= Goldmünzen, welche in Folge der Zirkulation, Ab- 
nutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes 
erlitlen haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metall= 
werthe bei ihren Kassen anzunehmen. 
Die Anordmuggen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufes dieser Goldmünze 
inmerhalb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskassen, 
des Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatekassen mit Rücksicht auf das 
Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, der Einziehung, Umprä- 
gung u. s. w. krifft, ebenso wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergehenden münz- 
polizeilichen Bestimmungen sinden daselbst ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen 
Goldmünzen der mitvertragenden Staaten Amvendung. 
Vereins= Goldmünzen, welche das Passir-Gewicht (Arl. 19) nicht erreichen und 
an Zahlungsstatt von den Staatekassen und von den unter Autorität des Staates be- 
stehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Kredit-Anstalten, Banken 
u. #. w. angenommen wosden sind, dürsen von den Staatekassen und den letztgedachten 
Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem 
Mindergewicht entsprechender Werthabzug Statt finden, welcher bei Zahlungen an die 
Staatekassen für jedes an dem Normal-Gewichte von #, bezüglich #0 Pfund fehlende 
Mn, Tausendtheil des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von 
1. Prozent des Kafsen-Kurses für die Koßten der Umprägung zu bestimmen ist. 
Artitkel 21. 
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes-Münz- 
suße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert oder 
beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es 
) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereins-(Goldmünzen (Ark. 18) bei seinen 
Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungsstatt für Silber 
zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder 
nur auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch
	        
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