Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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stets nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist 
bei Ablauf des letzten Monats für die nächste Kassen-Kurs-Periode jedesmal 
von Neuem vorzunehmen. Der Kassen-Kurs darf nicht über denjenigen 
Werth bestimmt werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsen- 
Kurse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch 
wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurs innerhalb der betref- 
senden Periode jeder Zeit abzuändern und nach Befinden zurückzuziehen. 
h) Die Bestimmung eines Kassen Kurses darf fernerhin nur für die Vereins-Gold- 
münzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen. 
e) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassen-Kurs bestimmt wird, ist die 
möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aende- 
rung des Kassen= Kurfes für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt 
wird, stets vor intritt der letzteren erlassen werden und haben zu enthalten: 
an) die Angabe des durchschnittlichen Handels -= Kurses auf den maßgebenden 
Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate: 
bh) den hiernach bestimmten Kassen-Kurs; 
) die Zeitdauer der Geltung deaselben: 
u#d) den Vorbehalt, diesen Kassen-Kurs nöthigen Füles auch vor Ablauf der 
bestimmten Zeit (ec) zu ändern, bezüglich herabzusetz 
die Erklärung, daß dieser Kassen-Kurs nur sür 9 an die Staatskassen 
zu leistenden Zahlungen gilt. 
6) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen sowie 
den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich 
den Geld= und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fernerhin nicht gestattet sein, 
wegen der von ihnen zu leistenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alterna- 
tiven Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der 
Art sich zu bedingen, daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthver- 
hältniß in Silbergeld ausgedrückt wird. 
Artikel 22. 
Keiner der verkragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs-Kurs 
auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, daß solches 
jeder Zeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt 
werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind 
längstens bis zum 1. Jannar 1859 zur Abstellung zu bringen. 
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