Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

38 1857. 
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, deren Aus- 
gabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autoritãt desselben bestehenden 
Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landes- 
währung ausgestellt werden. 
Artikel 23. 
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Konvention 
vom 30. Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, daß von der Zeit an, wo# 
die Wirksamkeit des gegemwärtigen Vertrages beginnt, die Bestimmungen desselben zu- 
gleich an die Stelle der in der gedachten Münz-Konvention vereinbarten Bestimmungen 
zu treten haben, und daß letztere durch die für ersteren festgesetzte Dauer (Art. 27) zu- 
Uleich mit als verlängert zu betrachten ist. 
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14-Thalersußes, 
theils zwischen denen des bisherigen 241 Guldenfußes über das Münzwesen getroffenen 
besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münz- Konvention und die besondere Ueber- 
einkunst wegen der Scheidemünze J. q. München den 25. Augusl 1837, die besondere 
protokollarische Uebereinkunft d. d. Dresden am 30. Juli 1838 und die Konvention 
u. d. München den 27. März 1815, soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch 
) Vereinbarung des gegenwärtigen Vertrages als abgeändert zu betrachten sind oder 
von den betrefsenden Staaten unter sich abgeändert werden, noch serner als in Kroft 
bestehend angesehen werden. 
Artikel 24. 
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur 
Regelung des Münzwesens im Sinne des gegenwärligen Vertrages ergehen werden, 
ingleichen die zu deren Ausfübrung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommen- 
den Vereinbarungen sich einander mittheilen. 
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amtlichen 
Nachweis über die im Laufe des letzteren stattgesundenen Ausmünzungen aller Art mit 
Bezeichnung der verschiedenen Münzsorlen einander mitzutheilen sowie zu veröfsentlichen, 
und in beiden Fällen die Gesammtwerth. Summe aller seit Annahme des bestehenden 
Landes-Münzfußes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit angeben zu lassen. 
Artlkel 25. 
Das mit dem Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Febrnar 1859 zugleich ab- 
beschlossene, diesem als Beilage IV. angereihte Münz= Kartel bleibt dergestalt ferner auf. 
recht erhalten, daß es an Stelle des Münz= Kartels der zum deutschen Zoll- und Han-
	        
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