Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 41 
e) die zulãssige ãußerste Abweichung im Mehr oder Weniger auf 5 Tausendtheile im 
Feingehalte und 10 Tausendtheile im Gewichte des einzelnen Stückes 
festgeseht. 
3) In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze ist — falls nicht eine 
der betheiligten Regierungen vorziehen sollte, die eine oder die andere Sorte, unbeschadet 
ihrer Geltung als Scheidemünze, nach dem vollen 30 Thalerfuße ausprägen zu lassen 
— das Pfund feinen Silbers durchgehends zu #4| Thaler auszubringen. 
4) Diejenigen Bestimmungen, welche in dem Münzvertrage vom heutigen Tage 
rücksichtlich des Durchmessers, des Feingehalts und der Fehlergrenze des Ein- und Zwei- 
Thalerstückes, als künstiger Vereinsmünzen, getroffen worden, sind auch in dem 
Falle einzuhalten, wo diese Münzstücke von einer oder der andern Regierung für 
gewisse besondere Zwecke, z. B. zur Erinnerung angeschichtliche Ereignisse, zur herkömm- 
lichen Venvendung beim Bergbau als Ausbentethaler u. s. w. in der Eigenschaft einer 
gewöhnlichen Landesmünze ausgeprägt werden. 
5) Sowohl der Eingangs gedachten besondern protocollarischen Uebereinkunft, 
als auch der als Nachtrag zu selbiger anzusehenden gegenwärtigen Vereinbarung wird 
die gleiche Dauer und Gültigkeit wie dem Münzvertrage vom heutigen Tage beigelegt 
aind es soll dieser Nachtrag bei dem Königlich Sächsischen Haupt-Staatsarchive zu 
Dresden in Venvahrung genommen, auch durch die landesherrliche Ratifikation jenes 
Hauptvertrags als mitratisicirt betrachtet, jeder der betrefsenden Regierungen aber in 
einem beglaubten Abdrucke mitgetheilt werden. 
Indem hierauf der Königlich Sächsische Bevollmächtigte die vollzogene Urschrift 
davon ausgehändigt erhielt, hat derselbe zugleich Namens seiner hohen Regicrung die 
Verpflichtung übernommen, nach erfolgter Ratisication, seiner Zeit die vertragemäßige 
Benachrichtigung an die Staaten des 45-Gulden= und des 523-Gulden-Fußes ergehen 
zu lassen. 
Wien am 24. Jannar 1857. 
(I. S.) Carl Theodor Seydel. 
(I. S8.) Adolph Freiherr von Weißenbach. 
(I. S) Wilhelm Brüecl. 
(1. 8.) Johann Rudolf Ziegmund Fulda. 
(I. S8.) Gottfried Theodor Stichling. 
(l. S.) Franz Laver v. Haindl. 
 
	        
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