Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 
2) zur Erhebung der Ausgangsabgabe von den aus der Zollvereins-Nie- 
derlage zu Bremen entnommenen ausgangszollpflichtigen Gegenständen. 
k. Das Hauptzollamt zu Bremen ist innerhalb der ihm ertheilten Befugnisse 
alg Grenzeingangs= und Ausgangs-Amt des Zollvereines anzusehen und dem- 
gemäs zu verfahren. 
iernach finden bei Versendungen von und nach Bremen, soweit sic den 
durch die vorgedachten Befugnisse bedingten Zollabfertigungen unterliegen, die 
im Allgemeinen für die betreffenden Abfertigungen ertheilten Vorschriften und 
diejenigen besonderen Bestimmungen Anwendung, welche durch die örtlichen 
Verhältnisse in Bremen erforderlich geworden sind. Diese besonderen Bestim- 
mungen sind in dem Regulative für das Absertigungsverfahren bei dem zollver- 
einsländischen Hauptzollamte zu Bremen enthalten, von welchem bei den Fürstl. 
Rent= und Steuerämtern zu Nudolstadt und Frankenhausen ein Exemplar nie- 
dergelegt werden wird und daselbst eingesehen werden kaun. 
Insbesondere wird noch auf Nachstehendes aufmerksam gemacht: 
1) Gegenstände, welche aus dem freien Verkehr des Inlandes nach einem Orte 
deo Zollvereines mit Berührung des Gebietes der freien Hansestadt Bremen 
versendet werden, müssen in allen Fällen, namentlich auch dann, wenn sie 
auf der Eisenbahn vder Weser besordert werden sollen, eben so wie Gegenstände, 
welche mit dem Anspruche auf zollsreie Zurückführung des unverkauften Theils 
zu den Bremer Märkten gehen, vor Ueberschreitung der Grenze gegen das 
Bremische Gebiet, dieim §. 76 der Zollordnung vom I. Mai 1838 vorgeschrie. 
bene Abfertigung erhalten, sofern für sie der zollfreie Wiedereingang aus dem 
Bremischen Gebiete gesichert werden soll. Es ist daher, wenn das letztere 
beabsichtigt wird, diese Abfertigung bei einem zu derselben besugten Amte 
jedesmal nachzusuchen. 
2) Da das Hauptzollamt zu Bremen nur in dem zu l, 2 enähnten Falle zur 
Erhebung des Ausgangszolles befugt ist, so verbleibt es hinsichtlich der Ver- 
sendung ausgangszollpflichtiger Gegenstände, soweit sie nicht für die Nieder, 
lage in Bremen bestimmt sind, bei den Beslimmungen in den §.S. 33 bis 35 
der Zollordnung vom 1. Mai 1838 und beziehungsweise bei den dieserhalb 
für den Verkehr auf Eisenbahnen ertheilten Vorschristen. Wenn im Falle 
der Versendung solcher Gegenstände auf der Weser der Ausgongszolk nicht 
bei einem zu dessen Erhebung besugten Amte im Innern, namentlich an der
	        
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