Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

48 1857. 
der Krone Hannover und der Krone Würktemberg, des Großherzogthumes Baden, des 
Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, zugleich das Landgräflich 
Hessische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen Zoll- und Handels- Verein 
bildenden Staaten, — namentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Allenburg und Sachsen-(Coburg und Gotha, der Für- 
stenthümer Schwarzburg Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Neuß älterer 
und Reuß jüngerer Linie, — des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes 
Oldenburg, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frantfurt einerseits, und 
der Präsident der Orientalischen Republik del Urugnay andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zollvereines 
und der Orientalischen Republik Uruguay auszudehnen und zu befesligen, haben es für 
zweckmäßig und angemessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und zu gedachtem 
Behuse einen Verlrag abzuschließen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten 
ernannt, nämlich: 
Se. Majestät, der König von Preußen: 
den Herm Herrmann Herbort Friedrich von Gülich, Allerhöchst-Ibren 
Geschäftsträger und General-Konful 
und 
Se. Excellenz, der Präsident der Orientalischen Republik del 
Uruguan: 
den Dr. jor. Don Joaquin Negquena, Ihren Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger 
Fomm befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Orjentalischen Republik del Uru- 
guay und zwischen ihren respectiven Unterkhanen und Bürgern soll sortdauernder Friede 
und Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und allen Gebieten der Orientalischen 
Republik del Uruguay soll gegenseitige Freiheit des Handels Statt sinden. Es sofl den 
Unterthanen und Bürgern der hohen vertragenden Theile gestattet sein, mit ihren 
Schiffen und Ladungen frei und in aller Sicherheit in diejenigen Plätze, Häfen und
	        
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