48 1857.
der Krone Hannover und der Krone Würktemberg, des Großherzogthumes Baden, des
Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, zugleich das Landgräflich
Hessische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen Zoll- und Handels- Verein
bildenden Staaten, — namentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Allenburg und Sachsen-(Coburg und Gotha, der Für-
stenthümer Schwarzburg Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Neuß älterer
und Reuß jüngerer Linie, — des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes
Oldenburg, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frantfurt einerseits, und
der Präsident der Orientalischen Republik del Urugnay andererseits,
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zollvereines
und der Orientalischen Republik Uruguay auszudehnen und zu befesligen, haben es für
zweckmäßig und angemessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und zu gedachtem
Behuse einen Verlrag abzuschließen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten
ernannt, nämlich:
Se. Majestät, der König von Preußen:
den Herm Herrmann Herbort Friedrich von Gülich, Allerhöchst-Ibren
Geschäftsträger und General-Konful
und
Se. Excellenz, der Präsident der Orientalischen Republik del
Uruguan:
den Dr. jor. Don Joaquin Negquena, Ihren Minister der auswärtigen
Angelegenheiten,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger
Fomm befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Orjentalischen Republik del Uru-
guay und zwischen ihren respectiven Unterkhanen und Bürgern soll sortdauernder Friede
und Freundschaft bestehen.
Artikel 2.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und allen Gebieten der Orientalischen
Republik del Uruguay soll gegenseitige Freiheit des Handels Statt sinden. Es sofl den
Unterthanen und Bürgern der hohen vertragenden Theile gestattet sein, mit ihren
Schiffen und Ladungen frei und in aller Sicherheit in diejenigen Plätze, Häfen und