Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 0 
Flũsse zu kommen, deren Besuch anderen Ausländern gegenwärtig gestattet ist, oder künf- 
tig gestattet werden möchte, in dieselben einzulaufen und in jedem Hafen der gedachten 
Gebiete zu verbleiben, oder sich daselbst aufzuhalten, auch Häuser und Niederlagen für 
die Zwecke ihres Handels zu miethen und zu benutzen. Ueberhaupt sollen die Kaufleute 
und Handeltreidenden jedes der kontrahirenden Theile in dem Gebiete des andern 
den vollständigsten Schutz und die vollständigste Sicherheit für ihren Verkehr genießen, 
hierbei jedoch den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterworfen sein. 
In gleicher Weise soll es den Kriegsschiffen der vertragenden Theile gestattet seyn, 
frei und sicher in alle diejenigen Häfen, Flüsse und Plätze in dem Gebicte des einen 
oder des andern Theiles zu kommen, deren Besuch anderen auoländischen Kriegsschiffen 
gegenwärtig gestattet ist oder künftig gestattet werden wird, und sie sollen in dieselben 
einlaufen, daselbst Anker werfen, verbleiben und sich wieder ausrüsten dürfen, dabei 
jedoch den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterworfen sein. 
Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels 
die Küsten Schifffahrt zwischen einem und anderem in demselben Gebiete belegenen 
Hafen nicht einbegreifen; es soll jedoch als KüstenSchifffahrt nicht angeseben werden, 
wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des Gebietes 
Eines der contrahirenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder seine mit- 
hebrachte Ladung in verschiedenen Häfen allmälig entlöscht. Wenn in Betreft dieses 
Punktes Seitens des Orientalischen Freistaates irgend welcher anderen Nation mit 
Ausnahme der angrenzenden oder Nachbarstaaten weiter gehende Freiheiten bewilligt 
würden, so sollen diese als auch den Unterthanen und Schiffen der Staaten des Zoll- 
vereinec bewilligt betrachtet werden. 
Artikel 3. 
Zwischen und unter den Unterthauen und Bürgern der kontrahirenden Theile soll 
gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifssabrt bestehen, und die Unterthanen 
und Bürger der vertragenden Tbeile sollen in den Häsen, Rbeden, Plätzen und Städten 
in jedem der kontrahirenden Siaaten ohne Ausnahme keine anderen oder höheren 
Abgaben, Taxen vder Auflagen, unter welcher Benennung sie auch bestehen und beßriffen 
sein mögen, zu entrichten haben, ais diesenigen, welche daselbst von den Unterthanen und 
Bürgern der begünstigtesten Nalion gezablt werden, und die Unterthanen und Bürger 
der kontrahirenden Theile sollen dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünsti- 
gungen, Immunitäten und Befreiungen in Handels= und Schiffsahrts-Angelegenheiten 
genießen, die in dem einen oder dem andern der komrahirenden Staaten den Unterthanen
	        
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