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oder Bürgern der begünstigtesten Nation zugestanden sind, vder künftig zugestanden
werden möchten.
Es soll von Exzeugnissen des Zollvereines, bei deren Einfuhr zur See vder zu
Lande in die Orientalische Nepublik oder von Erzeugnissen der letzteren bei deren Einfuhr
zur See oder zu Lande in den Zollkverein keine höhere Zollabgabe oder Auflage erhoben
werden, als die Abgabe oder Auflage, welche von Waaren derselben Art, die das
Erzeuguiß irgend eines andern Landes sind oder von da eingeführt werden, zur Erhebung
kommt.
Die Staaten des Zollvereines und die Orientalische Republik del Urugnan machen
sich biermit anbeischig, alle den Unterthanen oder Bürgern eines anderen Staates
gewährten oder künftig zu gewährenden Begünstigungen, Vorrechte oder Abgabenbe-
freiungen in Handel#, oder Schifffahrte-Angelegenheiten ohne Verzug auf die Unter-
thanen des anderen kontrahirenden Theils auszudebnen, und zwar unentgeltlich, wenn
das Zugeständniß zu (Gunsten dieses anderen Staates unentgestlich erfolgt ist, oder gegen
Gewährung einer Entschädigung von moglichst gleichem Werthe in dem Falle, daß das
zZugeständniß ein bedingtes war.
Die Nivellirung oder Assimilirung, welche durch diesen Artikel festgesetzt wird,
begreist nicht die Fille, wo den Grenz= und Nachbar-Ländern oder den Bürgern und
Unterthanen dieser Länder Begünstigungen, Privilegien oder Besreiungen in Handels-
und Schifsffahrts. Angelegenhriten bewilligt würden. Aber wenn irgend einem andern
nicht zu der bezeichneten Kategorie gehörenden Lande der Vorlheil bewilligt würde, ohne
die in dem gegemwärtigen Vertrage enthaltene Beschränkung als die begünstigteste Nation
betrachtet zu werden, so wird dieser Vortheil zugleich als auch den Staaten des Zollver-
eines bewilligt angesehen.
Artikel 4.
C. sollen in keinem Hafen der kontrahirenden Staaten von den Schissen des anderen
höhere oder andere Abgaben oder Zahlungen an Tonnengeld, Leuchtthurmgebühren,
Hafengeldern, Lootsengebühren oder Bergegeld bei Havarien oder Schiffbruch, oder
au Lokalauflagen als diejenigen erhoben werden, welche in diesen Häfen auch von natio-
nalen Schifsen zu entrichten sind.
Artikel 5.
Von allen Handeloartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, sollen bei deren
Einfubr in die Gebiete der Orientalischen Republik del Uruguay die nämlichen Abgaben
entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag in Schissen der gedachten Republik oder