Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

50 1857. 
oder Bürgern der begünstigtesten Nation zugestanden sind, vder künftig zugestanden 
werden möchten. 
Es soll von Exzeugnissen des Zollvereines, bei deren Einfuhr zur See vder zu 
Lande in die Orientalische Nepublik oder von Erzeugnissen der letzteren bei deren Einfuhr 
zur See oder zu Lande in den Zollkverein keine höhere Zollabgabe oder Auflage erhoben 
werden, als die Abgabe oder Auflage, welche von Waaren derselben Art, die das 
Erzeuguiß irgend eines andern Landes sind oder von da eingeführt werden, zur Erhebung 
kommt. 
Die Staaten des Zollvereines und die Orientalische Republik del Urugnan machen 
sich biermit anbeischig, alle den Unterthanen oder Bürgern eines anderen Staates 
gewährten oder künftig zu gewährenden Begünstigungen, Vorrechte oder Abgabenbe- 
freiungen in Handel#, oder Schifffahrte-Angelegenheiten ohne Verzug auf die Unter- 
thanen des anderen kontrahirenden Theils auszudebnen, und zwar unentgeltlich, wenn 
das Zugeständniß zu (Gunsten dieses anderen Staates unentgestlich erfolgt ist, oder gegen 
Gewährung einer Entschädigung von moglichst gleichem Werthe in dem Falle, daß das 
zZugeständniß ein bedingtes war. 
Die Nivellirung oder Assimilirung, welche durch diesen Artikel festgesetzt wird, 
begreist nicht die Fille, wo den Grenz= und Nachbar-Ländern oder den Bürgern und 
Unterthanen dieser Länder Begünstigungen, Privilegien oder Besreiungen in Handels- 
und Schifsffahrts. Angelegenhriten bewilligt würden. Aber wenn irgend einem andern 
nicht zu der bezeichneten Kategorie gehörenden Lande der Vorlheil bewilligt würde, ohne 
die in dem gegemwärtigen Vertrage enthaltene Beschränkung als die begünstigteste Nation 
betrachtet zu werden, so wird dieser Vortheil zugleich als auch den Staaten des Zollver- 
eines bewilligt angesehen. 
Artikel 4. 
C. sollen in keinem Hafen der kontrahirenden Staaten von den Schissen des anderen 
höhere oder andere Abgaben oder Zahlungen an Tonnengeld, Leuchtthurmgebühren, 
Hafengeldern, Lootsengebühren oder Bergegeld bei Havarien oder Schiffbruch, oder 
au Lokalauflagen als diejenigen erhoben werden, welche in diesen Häfen auch von natio- 
nalen Schifsen zu entrichten sind. 
Artikel 5. 
Von allen Handeloartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, sollen bei deren 
Einfubr in die Gebiete der Orientalischen Republik del Uruguay die nämlichen Abgaben 
entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag in Schissen der gedachten Republik oder
	        
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