Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. ai 
in Schiffen eined zum Zollvereint gehoͤrenden Staates ersolgt sein; und ebenso sollen 
von allen Handelsartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, bei deren Einfuhr in 
den Zollverein die nämlichen Abgaben entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag 
in Schiffen eines zum Zollvereine gehörenden Staates oder in Schiffen der gedachten 
Republik erfolgt sein. Auch sollen von allen Handelsartikeln, die Natur oder Gewerbs- 
Erzeugnisse des Zollvereines sind, bei deren Ausfuhr die nämlichen Abgaben gezahlt 
und darauf die nämlichen Ausfuhrvergütungen und Rückzölle bewilligt werden, die 
Ausfuhr mag in Schiffen der Orientalischen Republik oder in Schiffen eines zum Zoll- 
vereine gehörenden Staates ersolgen, und ebenso sollen von allen Handelsartikeln, die 
Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse der gedachten Republik sind, bei deren Ausfuhr die 
nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen Ausfuhrvergütungen und Rückzölle 
bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schifsen eines zum Zollvereine gehörenden Staates 
oder in Schissen der gedachten Republik ersolgen. 
Artikel 6. 
Um jedem Mißverstäudnisse über die Vorschriften zu begegnen, nach welchen zu 
beurtheilen ist, welche Schiffe im gegenseitigen Verkehre als Schiffe eines zum Zollver. 
eine gehörenden Staates und als Schisse der Orientalischen Republik del Uruguay zu be- 
trachten sind, so wird hiermit vereinbart, daß alle Schisse, welche zur Führung der Flagge 
eines zum Zotlvereine gehörenden Staates nach den Gesetzen dieses Staates bercchtigt 
sind, als Schiffe eines solchen Staates, und alle Schisse, welche zur Führung der 
Flagge der Orientalischen Republik nach deren Gesetzen bercchtigt sind, als Schiffe dieser 
Republik angesehen werden sollen. Die Dokumente, welche zum Nachweise dieser Be- 
rechtigung nach den Gesetzen eines jeden der betheiligten Staaten erforderlich sind, wird 
man sich gegenseitig mittheilen. 
Artikel 7. 
Es soll den Unterthanen der Staaten des Zollvereines vollkommen freislehen, in 
den Gebieten der Orientalischen Republik del Urugnay ihre Geschäfte und Angelegen- 
heiten selbst zu betreiben, oder deren Besorgung solchen Personen als Makler, Faktoren, 
Agenten oder Dollmetscher zu übertragen, die sie hierzu ausersehen, und sie sollen nicht 
verpflichtet sein, in diesen Eigenschaften andere Personen als diejenigen zu verwenden, 
welche dazu auch von den Bürgern der Orientalischen Republik del Uruguay venvendet 
werden und sle sollen in der Wahl der Personen, welcht sie in diesen Eigenschaften zu 
vertreten haben, ulcht beschränkt werden, auch nicht gehalten sein, densclhen andtre
	        
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