1857. ai
in Schiffen eined zum Zollvereint gehoͤrenden Staates ersolgt sein; und ebenso sollen
von allen Handelsartikeln, ohne Unterschied des Ursprunges, bei deren Einfuhr in
den Zollverein die nämlichen Abgaben entrichtet werden, die Einfuhr derselben mag
in Schiffen eines zum Zollvereine gehörenden Staates oder in Schiffen der gedachten
Republik erfolgt sein. Auch sollen von allen Handelsartikeln, die Natur oder Gewerbs-
Erzeugnisse des Zollvereines sind, bei deren Ausfuhr die nämlichen Abgaben gezahlt
und darauf die nämlichen Ausfuhrvergütungen und Rückzölle bewilligt werden, die
Ausfuhr mag in Schiffen der Orientalischen Republik oder in Schiffen eines zum Zoll-
vereine gehörenden Staates ersolgen, und ebenso sollen von allen Handelsartikeln, die
Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse der gedachten Republik sind, bei deren Ausfuhr die
nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen Ausfuhrvergütungen und Rückzölle
bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schifsen eines zum Zollvereine gehörenden Staates
oder in Schissen der gedachten Republik ersolgen.
Artikel 6.
Um jedem Mißverstäudnisse über die Vorschriften zu begegnen, nach welchen zu
beurtheilen ist, welche Schiffe im gegenseitigen Verkehre als Schiffe eines zum Zollver.
eine gehörenden Staates und als Schisse der Orientalischen Republik del Uruguay zu be-
trachten sind, so wird hiermit vereinbart, daß alle Schisse, welche zur Führung der Flagge
eines zum Zotlvereine gehörenden Staates nach den Gesetzen dieses Staates bercchtigt
sind, als Schiffe eines solchen Staates, und alle Schisse, welche zur Führung der
Flagge der Orientalischen Republik nach deren Gesetzen bercchtigt sind, als Schiffe dieser
Republik angesehen werden sollen. Die Dokumente, welche zum Nachweise dieser Be-
rechtigung nach den Gesetzen eines jeden der betheiligten Staaten erforderlich sind, wird
man sich gegenseitig mittheilen.
Artikel 7.
Es soll den Unterthanen der Staaten des Zollvereines vollkommen freislehen, in
den Gebieten der Orientalischen Republik del Urugnay ihre Geschäfte und Angelegen-
heiten selbst zu betreiben, oder deren Besorgung solchen Personen als Makler, Faktoren,
Agenten oder Dollmetscher zu übertragen, die sie hierzu ausersehen, und sie sollen nicht
verpflichtet sein, in diesen Eigenschaften andere Personen als diejenigen zu verwenden,
welche dazu auch von den Bürgern der Orientalischen Republik del Uruguay venvendet
werden und sle sollen in der Wahl der Personen, welcht sie in diesen Eigenschaften zu
vertreten haben, ulcht beschränkt werden, auch nicht gehalten sein, densclhen andtre