Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

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Im Falle ein ll terthan oder Bürger eines derk hirenden Theile in den Gebieten 
oder Lã Theiles ah inleslalo verstirbt sosollder General. Konful, oder der 
Konsul, oder in dessen Abwesenheit der Stellvertreter des General-Konsuls oder Konsuls, 
soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, das Recht haben, Kuratoren zu ernennen, 
welche die Obhut über das Eigenthum des Verstorbenen zum Besten der gesetzlichen Erben 
und der Gläubiger desselben übernehmen und zwar ohne Einmischung der Landesbehörde. 
denen jedoch hierwon gehörige Anzeige zu machen und eine beglaubigte Abschrift der 
Inventarien, Taxationen oder Liquidationen einzureichen ist, damit die Rechte des 
Fiskus gewahrk bleiben. 
Entsteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder Einige 
der Güter, aus denen sie besleht, oder über ein Guthaben oder eine Schuld der Erb- 
schaft und kann diese durch Schiedsrichter nicht geschlichtet werden, so sällt sie der Ent- 
scheidung der Gerichte des Landes anheim. 
Artikel 9. 
Die Unterthanen eines zum Zolluczeine geborigen Staates. welche sich in den 
sten, und die Bürger der 
** Republik, welche sich in einem Fgollwwveie Staate wohnhaft 
aufhalten, sollen vom Zwangs= Militair-Dienste aller Art, zu Lande und zur See, so 
wie von allen Zwangsanjehen und militairischen Requisitionen befreit bleiben. 
Auch sollen dieselben unter keinerlei Vonvand gezwungen werden, höhere Auflagen, 
Requisitionen oder Abgaben als diejenigen zu zahlen, welche jetzt oder künftig von den 
Umterthanen oder Bürgern derjenigen Gebiete, in welchen sie sich wohnhaft aushalten, 
zu entrichten sind. 
  
  
Artikel 10. 
Es soll einem jeden der kontrahirenden Stoaten freistehen, zum Schutze des Handels 
Konfuln zu bestellen, welche sich in den Gebieten und Ländern des anderen Staates 
wohnhaft aufhalten; kein Konful jedoch dars amtliche Handlungen vornehmen, bevor 
er nicht von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in der gewöhnlichen Form 
anerkannt und zugelassen ist, und jeder der kontrahirenden Theile kann von der Residenz 
der Kousuln diejenigen Orte ausschließen, die er hierzu für angemessen erachtek. 
Die Konsuln der Orientalischen Nepublik del Uruguay in den Staaten des 
Zollvereines sollen alle Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen genießen, welche 
den Agenten desselben Ranges, die der begünstigtesten Nation angehören, jetzt oder
	        
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